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Deutsche Juristen und die NS-Diktatur: Was damals Recht war ...

In westdeutschen Gerichten hatten nach 1949 wieder ehemalige Nazijuristen das Sagen. Gezielt behinderten sie die Ahndung von NS-Verbrechen

 

25. Februar 2009, 7:00 Uhr

 

Das Beweismaterial, das der Sozialistische Deutsche Studentenbund 1959 zutage förderte, versetzte die Republik über Monate in Aufregung. Studenten der Westberliner Sektion hatten es sich aus Ost-Berlin, Prag und Warschau beschafft. Es handelte sich um kopierte Akten aus Militärarchiven. Auszüge aus Personalakten von NS-Juristen befanden sich darunter sowie Hinrichtungslisten und Todesurteile. Der Vergleich mit den Namenshandbüchern der bundesdeutschen Justiz ergab: Sämtliche in den Schriftstücken genannten Richter und Staatsanwälte, mehr als hundert an der Zahl, waren wieder in Amt und Würden – Männer, die während des Nationalsozialismus Tausende Menschen in den Tod geschickt hatten, nicht selten wegen Lappalien, wegen der Verletzung eines Diensthundes, wegen Entwendung eines Würstchens oder einer angebrochenen Flasche Kölnisch Wasser. Ungesühnte Nazijustiz hieß die Ausstellung, in der diese Dokumente von November 1959 an in der Karlsruher Stadthalle zu sehen waren.



Der Aufschrei folgte prompt. Allerdings zunächst nicht wegen der Enthüllungen selbst. Die bohrenden Fragen der Journalisten richteten sich vielmehr auf die mutmaßlichen Auftraggeber – hatte die DDR doch schon in den Jahren zuvor in propagandistischen Kampagnen die »faschistische« westdeutsche Justiz angeprangert. Erst als Generalbundesanwalt Max Güde die Dokumente für echt erklärte, schwenkte die Meinung um, schließlich war Güde als CDU-Mitglied jeglicher kommunistischer Sympathien unverdächtig. Zum ersten Mal brach sich nun Empörung Bahn – nach fast zehn Jahren des Beschweigens und des teils lautstarken Einverstandenseins mit der Wiedereinstellung früherer NS-Beamter.

In welch umfassendem Maße Nazirichter und NS-Staatsanwälte in den Gerichten der jungen Bundesrepublik wieder das Sagen hatten, rückte damals indes nur ansatzweise ins Bewusstsein. Zu verführerisch war der entlastende Fehlschluss, das SDS-Projekt hätte die »schwarzen Schafe« im Wesentlichen enttarnt. Dabei hatte die Ausstellung nur an der Oberfläche gekratzt; die rund einhundert aufgedeckten Fälle waren keineswegs Ausnahmen. Der Justizapparat der NS-Zeit war nach 1949 in personeller Hinsicht fast vollständig wiederhergestellt, kein einziger NS-Jurist von einem bundesdeutschen Gericht verurteilt worden; in wenigen anderen Bereichen war die Kontinuität zu den Jahren vor 1945 so frappierend und folgenreich. Schließlich betrieben die ehemaligen Nazirichter nicht nur eine Rechtsprechung in eigener Sache. Auch andere NS-Verbrecher kamen mit geringen Strafen davon oder wurden freigesprochen.

Ihren Vorlauf hatte diese gerichtliche Entsorgung der NS-Vergangenheit schon vor Gründung der Bundesrepublik – in der Debatte um die Nürnberger Prozesse und die alliierte Entnazifizierungspolitik.

»Sollte wirklich das deutsche Volk so von allen guten Geistern verlassen gewesen sein, daß ihm etwa bei den Anstaltsmorden gar nie der Gedanke gekommen wäre, daß es sich hier trotz des gesetzlichen Führerbefehls um gesetzliches Unrecht handelte?« Übereinstimmend mit diesem Gedanken des deutschen Rechtsphilosophen Gustav Radbruch führte das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom Dezember 1945 den Tatbestand »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« ein. Den Alliierten war es damit möglich, in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen NS-Täter anzuklagen, ohne mit den nationalsozialistischen Rechtsnormen argumentieren zu müssen, die zur Zeit der Tat galten. »Der Dolch des Mörders«, hieß es 1947 im Urteil des Nürnberger Juristenprozesses, »war unter der Robe des Juristen verborgen.« So wurde das NS-Recht als ein System »bürokratischer Rechtlosigkeit« delegitimiert.

Während des Prozesses gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher 1945/46 empfanden die Deutschen dieses Vorgehen noch mehrheitlich als gerecht oder wenigstens fair – was nicht unbedingt von Schuldbewusstsein zeugt, im Gegenteil: Die Bestrafung der NS-Führung dürfte in den Augen vieler einem Freispruch für die breite Bevölkerung gleichgekommen sein.