Recht auf faires Strafverfahren
Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postuliert einige grundlegende Prinzipien des Strafverfahrens:
Diese Bestimmung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen, um weitere Verfahrensgrundrechte wie das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem„) erweitert, und für alle Vertragsstaaten verbindlich vorgeschrieben. So findet sich in Art. 14 des UN-Zivilpaktes auch die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Verteidiger, sowie weitere Garantien für ein faires Strafverfahren.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Diese Bestimmung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen, um weitere Verfahrensgrundrechte wie das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem„) erweitert, und für alle Vertragsstaaten verbindlich vorgeschrieben.
So findet sich in Art. 14 des UN-Zivilpaktes auch die
das Recht auf einen Verteidiger,
sowie weitere Garantien für ein faires Strafverfahren.