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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Menschenrechtscharta

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Recht auf faires Strafverfahren

Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte postuliert einige grundlegende Prinzipien des Strafverfahrens:

 
  • die Unschuldsvermutung: Jeder Mensch, der einer Straftat beschuldigt wird, hat solange als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld in einem gerichtlichen Verfahren rechtskräftig nachgewiesen wurde

 

  • der Grundsatz „nulla poena sine lege“ – Keine Strafe ohne Gesetz: Niemand darf wegen einer Tat – Handlung oder Unterlassung – verurteilt werden, die zum Tatzeitpunkt nicht aufgrund nationalen oder internationalen Rechts strafbar war;

 

  • das Verbot nachträglicher Strafschärfung: Gegen niemand darf eine schwerere als die zum Tatzeitpunkt vorgesehene Strafe verhängt werden. Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Strafgesetz verschärft, bleibt es für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Strafverschärfung begangen wurden, bei der Bestrafung nach dem früheren, milderen Gesetz;

 

  • das Recht auf eine Verteidigung: Jeder Beschuldigte muss die Möglichkeit erhalten, sich gegen einen Strafvorwurf effektiv zu verteidigen. Hierzu hat auch jeder Beschuldigte das Recht auf einen Anwalt.

Diese Bestimmung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen, um weitere Verfahrensgrundrechte wie das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem„) erweitert, und für alle Vertragsstaaten verbindlich vorgeschrieben. So findet sich in Art. 14 des UN-Zivilpaktes auch die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Verteidiger, sowie weitere Garantien für ein faires Strafverfahren.

 

Artikel 11

(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

 

Diese Bestimmung in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen, um weitere Verfahrensgrundrechte wie das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem„) erweitert, und für alle Vertragsstaaten verbindlich vorgeschrieben.

So findet sich in Art. 14 des UN-Zivilpaktes auch die

Unschuldsvermutung,

das Recht auf einen Verteidiger,

sowie weitere Garantien für ein faires Strafverfahren.