22. Dezember 2023   Themen

Im Falle einer Mangellage bei Gas oder Strom übernimmt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Energiesicherungsgesetzes die Funktion des Bundeslastverteilers

Quelle: Deutscher Bundestag, Seite 9, Frage 13 von 72

13. Abgeordneter
Stephan Pilsinger
(CDU/CSU)
Plant die Bundesregierung bzw. die Bundesnetz-
agentur vor dem Hintergrund der infolge des
Russland-Ukraine-Krieges drohenden Energiekri-
se, Logistikdienstleister, die für die Lagerung und
für den Transport lebenswichtiger, hoch-
sensibler verschreibungspflichtiger Arzneimittel
gemäß den GDP-Anforderungen (Temperatur,
Luftfeuchtigkeit, Zugriffsschutz, Sicherheit, Mit-
arbeiterausbildung etc.) z. B. an Apotheken, Al-
ten- und Pflegeheime sowie an Krankenhäuser
und Rehakliniken verantwortlich sind, im Sinne
der Richtlinie 2008/114/EG des Rates und gemäß
der Verordnung zur Ermittlung Kritischer Infra-
strukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisver-
ordnung) bundesweit als Teil der Kritischen Infra-
struktur dahingehend zu bewerten, dass diese
Logistikdienstleister von einer möglicherweise
drohenden Mengenregulierung

im Energiesektor
ausgenommen werden, damit die Logistikdienst-
leister weiterhin die notwendige qualitativ hoch-
wertige Versorgung der Leistungserbringer im
Gesundheitswesen mit lebensnotwendigen Arz-
neimitteln sicherstellen können, und wenn nein,
wie will die Bundesregierung den fachgerechten
Transport von Arzneimitteln (z. B. die Aufrecht-
erhaltung der aktiven Temperaturführung und der
notwendigen Kühlketten) im Falle von Energie-
drosselungen auch bei den Logistikdienstleistern
anderweitig sicherstellen?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Patrick Graichen
vom 28. Juni 2022
Im Falle einer Mangellage bei Gas oder Strom übernimmt die Bundes-
netzagentur auf der Grundlage des Energiesicherungsgesetzes die Funk-
tion des Bundeslastverteilers. Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit
den Netzbetreibern die Verteilung von Gas oder Strom.
Bei Gas sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders ge-
schützt, d. h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu
diesen geschützten Verbrauchern gehören gemäß § 53a des Energiewirt-
schaftsgesetzes (EnWG) grundlegende soziale Dienste, Haushalts-
kunden und weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen
standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, sowie Gaskraftwerke, die
zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Der Be-
griff grundlegender sozialer Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4
der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2017 bezeichnet einen Dienst in den Bereichen
Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall,
Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung.
Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer
Einzelfall-Entscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von so
vielen Parametern abhängen, dass sie nicht vorherzusehen sind. Daher
bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihen-
folgen vor.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 9 – Drucksache 20/2506
Bei einer gezielten Stromabschaltung wäre eine Versorgung zumindest
temporär immer noch durch Notstromaggregate möglich. Dabei obliegt
die Entscheidung, ob eine Weiterversorgung über Notstromaggregate er-
forderlich ist, jedem Einzelnen. Empfehlenswert ist die Ausstattung mit
Notstromaggregaten insbesondere für Betreiber von Kritischer Infra-
struktur. Besonders schützenswerte Einrichtungen wie Krankenhäuser
sind in der Regel mit Notstromaggregaten ausgestattet. Es wird in die-
sem Zusammenhang auf den Leitfaden des Bundesamtes für Bevölke-
rungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur „Notstromversorgung in
Unternehmen und Behörden“ verwiesen, der unter folgendem Link ab-
gerufen werden kann: www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/M
ediathek/Publikationen/PiB/PiB-13-notstromversorgung-unternehmen-b
ehoerden.pdf.
Das BBK empfiehlt, eine Notstromversorgung so auszulegen, dass ohne
weitere Kraftstoffzufuhr ein Betrieb über 72 Stunden möglich ist.

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