Forstwirtschaft darf in europäischen Naturschutzgebieten nicht ohne Verträglichkeitsprüfung erfolgen
Beitrag: Karl-Friedrich Weber
Sehr geehrte Damen und Herren, über den wegweisenden Beschluss des OVG Bautzen zur Frage der VP-Pflichtigkeit forstlicher Eingriffe in Natura-2000-Schutzgebieten vom 09. Juni 2020 - (AZ.: 4 B 126/19 - 1 L 1315/18) hatte ich Sie bereits informiert. Hier nun der Beschluss mit Begründung als Volltext.
Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
- es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebiets “Leipziger Auensystem” und des Vogelschutzgebiets “Leipziger Auwald” vorsieht…”
des weiteren wurde als Bedingung für jedwede derartige Eingriffe festgelegt, dass
- “… eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt…” werden muss.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.
Die rechtlichen Konsequenzen gelten auch für Niedersachsen.Forstliche Eingriffe in Schutzgebieten bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung, die auf einer aktuellen Tatsachengrundlage bestehen und alle potentiell negativen Auswirkungen, welche die Forstwirtschaft verursachen kann, entsprechend prüfen muss. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist grundlegend und kaum zu überschätzen. Die sog. Anwendungserlasse in Niedersachsen als Vorgaben und Leitlinien für die Unteren Naturschutzbehörden zu den Inhalten der Schutzgebietsverordnungen bedürfen einer zwingenden Korrektur. Der nachstehende Beitrag der SZ befasst sich mit dem Thema der kostenaufwändigen Pflanzungen als Folge der aktuellen Kalamitäten und ihrer Erfolgschancen gegenüber dem systemischen Ansatz einer
Karl-Friedrich Weber