21. März 2024   Themen

Delegitimierung des Staates - Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages

"Delegitimierung des Staates" wird vom Wissenschaftlichen Dienst des deutschen Bundestages als Unfug und meines Erachtens als Angriff auf Bürgerrechte identifiziert. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2011 entschieden dass dem Staat, anders als dem Bürger, kein grundgesetzlich geschützter Ehrenschutz zukommt.

Abgesehen davon richtet sich die Kritik äußerst selten gegen den Staat an sich, sondern gegen die aktuellen Abirrungen der Politkaste.

Frau Faeser sollte diese Ausarbeitung zur freundlichen Kenntnis und Erinnerung nehmen. Danke! (…) In den sechziger Jahren begann die Rechtsprechung dann, die Schwelle für eine Strafbarkeit höher zu legen, und seit Ende der siebziger Jahre schließlich verfestigte sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Sichtweise, wonach die Staatsverunglimpfungsnormen im Licht der durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz verbrieften Meinungsfreiheit restriktiv auszulegen seien (vgl. BVerfGE 47, 198). In dieser Linie stehend hob das BVerfG 2008 eine wegen der Bezeichnung der Farben der Fahne als „Schwarz-Rot-Senf“ erfolgte strafgerichtliche Verurteilung als verfassungswidrige Verletzung der Meinungsfreiheit auf: „In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. … Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm …, ist besonders sorgfältig zwischen einer … Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet“ (Beschluss vom 15.9.2008, 1 BvR 1565/05). Diese Grundsätze bekräftigte das BVerfG in einem Beschluss aus dem Jahr 2011, mit dem es die strafgerichtliche Verurteilung wegen Äußerungen, mit denen das „BRDSystem“ als „verkommen“ bezeichnet worden war, aufhob: Denn „anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats. … Die Schwelle zur Rechtsgutverletzung ist im Falle des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB … erst dann überschritten, wenn aufgrund der konkreten Art und Weise der Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. … Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutverletzung überschreitet“ (Beschluss vom 28.11.2011, 1 BvR 917/09). (…)

 

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