Das Zeigen verbotener Fahnen und Symbole kurdischer Organisationen kann nur dann bestraft werden, wenn die Bilder ersatzweise für Kennzeichen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verwendet werden
Hier ein Monitorbericht darüber, was einem Bürger im Rechtsstaat Deutschland blüht, wenn ...
Das öffentliche Zeigen verbotener kurdischer Fahnen auf Facebook - wie die der Kurdenmiliz YPG - muss nicht strafbar sein. So hat das Landgericht Aachen vor wenigen Tagen ein entsprechendes Urteil des Aachener Amtsgerichts bestätigt.
Das Amtsgericht hatte einen Strafbefehl der Aachener Staatsanwaltschaft gegen einen Mann abgelehnt, der eine Fahne der Kurdenmiliz YPG auf seiner Facebook-Seite gepostet hatte. Das Urteil dürfte für Strafverfolger von Interesse sein.
Aktuell ermittelt die Münchner Polizei gegen mehrere Personen, die kurdische Fahnen in sozialen Medien öffentlich gezeigt hatten. Auch ein Musiker wird als Beschuldigter geführt, nachdem er einen Artikel des BR-Online-Angebots auf Facebook geteilt hatte und damit automatisch eine im Artikel abgebildete YPG-Fahne auf seinem Profil erschien war.
Zeigen der YPG-Fahne ist kein direkter Bezug zur PKK
Das Landgericht Aachen bezieht sich in seinem aktuellen Urteil auf eine Antwort der Bundesregierung aus dem vergangenen Jahr. Demnach kann das Zeigen verbotener Fahnen und Symbole kurdischer Organisationen nur dann bestraft werden, wenn die Bilder ersatzweise für Kennzeichen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK verwendet werden. Weil durch das bloße Zeigen der YPG-Fahne kein direkter Bezug zur PKK hergestellt wurde, ist das Zeigen im vorliegenden Fall nicht strafbar gewesen.