01. November 2017   Themen

Die Bundeswehr und das Grundgesetz und eine gewissen "Elastizität" der NATO

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 87a

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

Nie wieder deutsche Soldaten!

1945 dachte niemand an eine Wiederbewaffnung der Deutschen. Der Schock des Zweiten Weltkriegs saß noch tief, viele Soldaten waren gefallen, viele befanden sich in Kriegsgefangenschaft. Deutschland hatte zwei Weltkriege angezettelt und sich unfähig gezeigt, mit militärischer Macht umzugehen. Millionen Tote und ein zerstörtes Deutschland sowie ein zerrüttetes Europa waren die Folge gewesen. Wie sollte ein solches Land jemals wieder militärische Macht in den Händen halten? Geschichte sollte, Geschichte durfte sich nicht wiederholen.

Trotzdem wurden am 10. Oktober 1955, also zehn Jahre nach der deutschen Niederlage, wieder die ersten Soldaten ernannt und kurz darauf auch vereidigt. Wie kam es dazu?

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Nach Gründung der Bundesrepublik am 23. Mai 1949 führte die Frage nach einer deutschen Armee zu heftigen Diskussionen im Bundestag. Bereits im März 1949 bezeichnete Adenauer den vollen Beitritt eines westdeutschen Staates zur NATO als eine vordringliche Aufgabe der ersten westdeutschen Regierung. Dafür musste ein Militär her. Oppositionspolitiker und Bevölkerung waren gegen Adenauers Pläne und lehnten eine Wiederbewaffnung strikt ab.

Erst mit dem Ausbruch des Koreakriegs trat ein Umschwung im Denken ein. Geschickt nutzte Adenauer die Angst vor dem Kommunismus und dem Dritten Weltkrieg. Die Gefahr aus dem Osten wurde zum Schlagwort und sorgte dafür, dass weder Opposition noch Bevölkerung einer Wiederbewaffnung entgegenstanden.

Um die Aufstellung eines Militärs zu beschleunigen, trat die BRD unter Adenauers Führung im Mai 1955 der NATO bei und war somit fest im westlichen Verteidigungsbündnis eingebunden. Verbunden mit dem Beitritt war die Erlaubnis, eigene Streitkräfte aufzustellen - zunächst auf die Zahl von 500 000 begrenzt.

Schon 1956 führte man die allgemeine Wehrpflicht ein, denn auf eine ausreichende Anzahl an Soldaten zu kommen, reichten die freiwilligen Soldaten nicht aus. Gleichzeitig versuchte man damit, eine engere Bindung zwischen der Gesellschaft und der Bundeswehr herzustellen. Der "Staatsbürger in Uniform" kam als Schlagwort auf.

 

Vor 20 Jahren: Verfassungsgerichtsurteil zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr

 

10.7.2014

Auslandseinsätze der Bundeswehr bedürfen der Zustimmung des Bundestags – so urteilte das Bundesverfassungsgericht am 12. Juli 1994. Das Urteil zieht bis heute Diskussionen nach sich.


Das Gericht hat damals festgestellt, dass die Fortentwicklung des NATO-Vertrages eben unterhalb der Schwelle ist, die in Deutschland eines zustimmungspflichtigen Gesetzes bedarf. Die sagen also, die NATO hat eine gewisse Elastizität, und es ist keine Vertragsänderung. Deshalb braucht Deutschland auch nicht nach Artikel 59 ein Zustimmungsgesetz.

Um eine schlüssige Antwort zu finden, lohnt ein Blick in den NATO-Vertrag und das NATO-Truppenstatut.

Der NATO-Vertrag verpflichtet alle Vertragsparteien, "in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege" zu regeln, "und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist".

Am 18. März 2005 verabschiedete der Bundestag schließlich das "Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland". In politischer Hinsicht noch brisanter war die höchstrichterliche, wenn auch äußerst knappe Anerkennung der NATO als "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit".

Das oberste deutsche Gericht gab der Regierung und dem Parlament auf, die sich daraus ergebenden politischen und gesetzlichen Schlussfolgerungen selber zu ziehen.

Seit dem gilt, dass sich die Bundeswehr sowohl an von der UNO geführten als auch an mit einem UN-Mandat versehenen Einsätzen der NATO oder der (W)EU unter Kapitel VI und VII beteiligen konnte, sofern diesen das Parlament mit einfacher Mehrheit zustimmte.

Wer schützt eigentlich unser Grundgesetz vor der Metamorphose zu einem harmlosen Papiertiger? Wo sind die "Verfassungsschützer"? ... ach ja, auf der Jagd nach "extremen" Linken ...

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