07. Januar 2024   Themen

Referentenentwurf zu den geplanten SGB II-Kürzung und Wiedereinführung der 100 %-Sanktionen – Bundesregierung kalkuliert 150.000 Sanktionen

Die reaktionäre Koalition von CDU/ CSU / FDP bis hin zu NoAfD haben mit ihren Fakenews-Kampagnen, dass sich Arbeiten nicht mehr lohne, da ja Bürgergeld so hoch sei und kein ausreichender Druck auf Arbeitslose bestehe, durchgesetzt. Die Bundesregierung legt nun einen Gesetzesentwurf vor, mit dem wieder 100 % - Sanktionen bei „Totalverweigerern“ eingeführt werden sollen. Die Regierung kalkuliert mit Einsparungen von 170 Mio. EUR durch Sanktionen, in Zahlen übersetzt bedeutet das 150.000 Vollsanktionen pro Jahr.

Diese geplante Regelung dürfte in Teilen verfassungswidrig sein, da mit Vollsanktionen die physische Existenz und die Unterkunft der Sanktionierten gefährdet wird. Genau das hat das BVerfG in seinem Urteil von 2019 untersagt. Mit den geplanten Sanktionen wird auch wieder Sippenhaft für die übrigen BG-Mitglieder produziert.
Bis heute wurde die Sinnhaftigkeit von Sanktionen nicht durch Studien bewiesen, vielmehr ist klar geworden, dass Sanktionen die Sanktionierten weiter vom Arbeitsmarkt entfernen.


Die jetzt vorgestellte Regelung fällt sogar hinter die Hartz IV – Sanktionsregeln zurück, da bei Vollsanktionierten keine Lebensmittelgutscheine vorgesehen sind.

Tacheles wird sich gefragt oder ungefragt mit einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren beteiligen und dabei klarmachen, dass diese Sanktions- und Drangsalierungspolitik abzulehnen ist. Klar ist damit jetzt schon, aus Bürgergeld ist spätestens jetzt wieder Hartz IV geworden.

Hier ist nun der Referentenentwurf, mit weiterem Hintergrundmaterial zu finden: https://t1p.de/mj1wh

An dieser Stelle wird  nochmal auf die im Feb. 2017 erstellte und immer noch aktuelle Stellungnahme für das BVerfG im Sanktionsverfahren verweisen. Hier nachzulesen: https://t1p.de/pg0vq    


 

Mehr zum Thema Soziales

Gesetzesänderungen im SGB XII und SGB I
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG) ist es im Existenzsicherungsrecht zu ein paar Änderungen gekommen.

Im SGB XII wurde zum 1.1.2024 folgendes geändert:
- Anrechnungsfrei sind „Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen“ (§ 82 Abs. 1 Nr. 11 SGB XII-N)
- Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen (§ 82 Abs. 1 Nr. 10 SGB XII-N)
- Nachzahlungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, sind, wenn sie höher sind als der monatliche Anspruch auf sechs Monate zu verteilen (§ 82 Abs. 7 SGB XII-N). Vorher durften diese aufgrund BSG-Rechtsprechung nur im Zuflussmonat angerechnet werden und Rest wurde dann zu Vermögen. Durch die Neuregelung findet gesetzgeberisch organisierter Vermögensraub statt.
- Festsetzung der Minderung der Regelleistungen bei Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften und Stromkosten in § 142 SGB XII - N
Ansonsten wurden diverse Folgeänderung wegen der Einführung des Vierzehnten Buches zur zum sozialen Entschädigungsrecht / SGB XIV – Gesetzes durchgeführt. Das ist alles hier nachzulesen: https://t1p.de/xjfcy

Im SGB I erfolgten diverse Änderungen zur Elektronischen Kommunikation nach § 36a Abs. 2a SGB I.
Hier ist besonders zu erwähnen,
- dass die Schriftform in der Praxis bei Widersprüchen mit „elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes“ erfolgen kann (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 lit. a SGB I – N).
- bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 lit. b SGB I – N).
- das elektronischen Anwaltspostfach oder ein elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung gewährt werden kann (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 SGB I – N). Die Änderungen in § 36a SGB I sind hier nachzulesen: https://t1p.de/lwift

Diese Änderungen haben in der sozialrechtlichen Praxis erhebliche Bedeutung. Denn haben die jeweiligen Leistungsträger nicht oder nicht vollständig auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegemöglichkeiten hingewiesen, beträgt nach § 66 Abs. 2 SGG die Widerspruchsfrist regelmäßig ein Jahr. Es ist davon auszugehen, dass die Sozialleistungsträger längere Zeit zur Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrung auf ihren Bescheiden brauchen werden.
Beim Jobcenter Wuppertal kann das schon mal auch vier Jahre brauchen, siehe: https://t1p.de/a78td

Alle Änderungen im Rahmen des SGBXIIuXIVÄndG sind hier zu finden: https://t1p.de/45ir9


Das neue Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) tritt zum 1. Januar 2024 vollständig in Kraft

Das SGB XIV soll es den Geschädigten und den weiteren Anspruchsberechtigten nach einer Gewalttat ermöglichen, eine schnellere, transparentere und zielgerichtetere Inanspruchnahme von Leistungen und Hilfen zu erhalten, um sich möglichst schnell wieder im Alltag zurechtzufinden und die Folgen einer Gewalttat zu bewältigen. Gewaltopfer können dazu insbesondere psychotherapeutische Unterstützung der Traumaambulanz in Anspruch nehmen.

 

Das soziale Entschädigungsrecht regelt die Fürsorge- und Einstandspflicht des Staates, wenn er den Bürger Gefahren aussetzt und dabei nicht ausreichend schützen kann. Das dazu bereits im Jahr 2019 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene SGB XIV tritt nunmehr am 1. Januar 2024 vollständig in Kraft (BGBl. I 2019, Bl. 2652 ff.) .
Die Infos im Detail auf der Seite des Pari: https://t1p.de/wszbx


5. Pro Asyl: Fatale GEAS-Einigung: Rechtsruck in Europa manifestiert sich im Abbau der Menschenrechte beim Flüchtlingsschutz!
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PRO ASYL ist entsetzt über die politische Einigung zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Wie soeben verkündet wurde, sind die sogenannten politischen Triloge zwischen Mitgliedstaaten und Europaparlament abgeschlossen und die Reform steht kurz vor der Finalisierung. Im Frühjahr müssen die Ko-Gesetzgeber – der Rat der EU und das Europaparlament – die politische Einigung noch formal beschließen.

„Dieser von den europäischen Gesetzgebern beschlossene Abbau von Menschenrechten im Flüchtlingsschutz versperrt für viele den Zugang zu Schutz und errichtet ein System der Haftlager für Menschen, die fliehen und nichts verbrochen haben – selbst für Kinder und ihre Familien. Durch die Ausweitung des Konzepts der ‚sicheren Drittstaaten´ befürchten wir neue menschenrechtswidrige Deals mit autokratischen Regierungen, durch die EU-Länder sich vom Flüchtlingsschutz freikaufen wollen“, kritisiert Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL. Mehr: https://t1p.de/u7268

Dazu auch eine umfassende Darstellung auf LTO: https://t1p.de/2loe6


EUGH Urteil vom 21.12.20223: Wenn von einem/einer als Arbeitnehmer*in tätigen Unionsbürger*in Unterhalt geleistet wird (bzw.: wurde) besteht stets ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII


Bei diesem Fall handelt es sich zwar um Rumänen in Irland, dort gibt es aber auch einen dem Deutschen vergleichbaren Leistungsausschluss für Existenzsicherungsleistungen.
Daraus resultiert: „Für Deutschland hat dieses Urteil eine nicht unwesentliche, klarstellende Bedeutung: Dies bedeutet nämlich, dass die Familienangehörigen, denen von einer als Arbeitnehmer*in tätigen Unionsbürger*in Unterhalt geleistet wird (bzw.: wurde), stets einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII haben. Eine Ablehnung mit Verweis auf die dann wegfallende Unterhaltsleistung und das fehlende Freizügigkeitsrecht ist unzulässig. Auch die Verweigerung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX oder Leistungen in besonderen sozialen Schwierigkeiten oder anderen Lebenslagen nach dem SGB XII ist unzulässig“, so Claudius Voigt, von der GGUA.
Weitere Einschätzung im Newsletter von Claudius hier: https://t1p.de/5q


Sozialprotest am 13. Januar 2024 in Wuppertal – Wer Sozialabbau betreibt, wird Protest ernten! Umverteilung und Reichensteuer statt Sozialleistungskürzungen!

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Die Wuppertaler FDP möchte am 13. Januar im Barmer Bahnhof zum neuen Jahr anstoßen und lädt Bürgerinnen und Bürger dazu ein. Dieser Einladung wollen wir nachkommen und dort gegen Leistungskürzungen und Sozialabbau protestieren.

Die FDP blockiert in der Ampel kategorisch eine höhere Besteuerung von Besserverdienenden bzw. hohen Vermögenswerten und die Aufhebung der Schuldenbremse. Stattdessen fordern die Liberalen Sozialkürzungen. Neben einer Kindergrundsicherung, die mit substanziellen Verbesserungen der Lage armer Kinder verbunden ist, wird nun auch die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung des Bürgergeldes und der Sozialhilfe in Frage gestellt. Hinzu kommt ein Kahlschlag der sozialen Infrastruktur, der in der bundesrepublikanischen Geschichte ohne Beispiel ist.

 

Zugleich hält Finanzminister Lindner seine schützende Hand über eine seiner obersten Staatssekretär*innen im Finanzministerium, die Superreichen auf einer exklusiven Tagung brandaktuelle, gesetzliche Steuerschlupflöcher verrät und dabei den Eindruck vermittelt, dass Steuerzahlen ohnehin nur die „Dummen“ trifft, die mit ihren Einkommen zuvörderst ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen.

Daher kommt zum Sozialprotest am 13. Januar 2024 in Wuppertal,

ab 10:30 Uhr

vor dem Barmer Bahnhof.

Machen wir der FDP einen geeigneten Neujahrsempfang und stellen klar: Keine Sozialkürzungen – stattdessen Umverteilung und Besteuerung der Reichen!

Update: die letzte Generation Wuppertal wird sich an dem Protest beteiligen. 


Dazu möchten wir überörtlich einladen und die Nachahmung solcher Aktionen aus gegebenem Anlass ist ausdrücklich erwünscht. Der Aufruf und weitere Details: https://t1p.de/yurpj

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