19. März 2025   Themen

Dringend: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine – Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bis 4. März stellen!


Vertriebene aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die bisher den vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, müssen in vielen Fällen bis spätestens Dienstag, den 4. März, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Andernfalls droht die Ausreisepflicht. Dies betrifft insbesondere:

Nicht-ukrainische Staatsangehörige,

Personen, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel hatten,

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die vor dem 1. Februar 2024 erteilt wurde.

Wenn bis zum 4. März 2025 kein Antrag gestellt wird, beginnt ab dem 5. März 2025 automatisch die vollziehbare Ausreisepflicht. In diesem Fall besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach SGB II, sondern nur noch auf AsylbLG.



Arbeitshilfe dazu: https://t1p.de/7lykn

 

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