Bundesdatenschutzbeauftragte zu Vermieterbescheinigungen bei Jobcentern
Der Bundesdatenschutzbeauftragte erklärt in seinem Rundschreiben Nr. 12 zum Datenschutz in den gemeinsamen Einrichtungen, unter 2. „Das Jobcenter darf Kunden und Kundinnen nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten.“
Viele Jobcenter verlangen aber bei der Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung oder beim Erstantrag, in manchen Fällen sogar beim Weiterbewilligungsantrag eine Vermieterbescheinigungen. Dazu der Datenschutzbeaufragte: das ist rechtswidrig, die gewünschten Informationen können auch anders, zum Bespiel durch Vorlage des Mietvertrages durch die Behörde ermittelt werden. Diese Maßgaben gelten wegen gleichem Recht, selbstverständlich auch für kommunale Jobcenter.
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