Zum Anspruch auf Assistenz an Nachmittagen, Wochenenden und des Nachts für ein Kind mit hohem Unterstützungsbedarf, das bei seinen Eltern lebt
Mit Urteil vom 12.2.2025 hat das SG Lüneburg entschieden, dass ein Kind mit einer schweren kognitiven Beeinträchtigung, das bei seinen Eltern lebt, auch außerhalb der Zeiten, in denen es zur Schule geht oder teilstationäre Leistungen in Anspruch nimmt, Anspruch auf umfangreiche Assistenzleistungen hat (SG Lüneburg, 12.2.2025, S 38 SO 9/22). Das Kind war zum Zeitpunkt der Antragstellung 8 Jahre und zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils 11 Jahre alt.
Der Träger der Eingliederungshilfe erkannte zwar die extreme Belastung der Eltern, die aus dem Bedarf des Kindes resultiert, und war bereit, die Kosten für eine vollstationäre Versorgung außerhalb des Elternhauses zu übernehmen. Doch Assistenzleistungen für das Leben in der Familie lehnte er ab. Das Gericht verurteilte den Träger der Eingliederungshilfe nicht nur zur Übernahme der Kosten der Assistenz in der Zukunft, sondern auch zur Erstattung der Kosten, die für Assistenzleistungen nach Antragstellung entstanden waren.
Weitere Infos: https://t1p.de/obu1g