04. August 2025   Themen

BSG: Rücknahme einer vorläufigen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen unzulässig

Als speziellere Regelung für den Ausgleich zu Unrecht erhaltenen Arbeitslosengelds II ist sowohl in den Fällen anfänglicher Rechtswidrigkeit als auch der nachteiligen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die abschließende Feststellung des Leistungsanspruchs nach Maß-gabe des § 41a Absatz 3 SGB II vorrangig. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 SGB X ist in diesen Fällen nicht anwendbar. BSG, Urteil vom 16.07.2025 - B 7 AS 19/24 R (Terminbericht)

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