Rundfunkbeitrag – GEZ – Befreiung (rückwirkend 3 Jahre)
Beitrag: Harald Thomé
Seit 2016 kann die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung erfolgen. In der Szene geistert aber noch herum, eine Rückwirkung sei nicht möglich. So schreibt es auch die Verbraucherzentrale: https://t1p.de/6w5e6
„Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Eine rückwirkende Befreiung ist dann nicht mehr möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt waren.“
ABER tatsächlich gilt:
„Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.“. Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises beginnt, aber frühestens drei Jahre vor dem Monat der Antragstellung. Damit kann nicht beliebig weit zurück rückwirkend befreit werden, sondern es gibt eine Grenze bei 3 Jahren. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller Nachweise vorlegen kann, die belegen, dass die Befreiungs-/Ermäßigungstatbestände in den relevanten Zeiträumen bestanden haben. (§ 4 Abs. 4 RBStV/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrages), siehe: https://t1p.de/ak3jr
Formular hier zum online auszufüllen: https://t1p.de/e3rza
Formular zum Ausdrucken: https://t1p.de/rze97