15. September 2025   Themen

Geplante Änderung des § 47 SGB und begleitender Gesetze

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens um das sogenannte „SGB-VI-Anpassungsgesetz“ soll § 47 SGB I geändert werden. § 47 SGB I bestimmt, wie Sozialleistungen ausgezahlt werden. Bisher gab es in § 47 SGB I ein Wahlrecht: Auszahlung auf „ein Konto“ oder „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“. Darunter war auch das ZzV-Verfahren, genauso wie Barcode-Auszahlung oder Auszahlung über Kassenautomaten, zu verstehen.

Nunmehr soll im neuen § 47 SGB I stehen:

 

„Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn

  1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
  2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.“ (§ 47 S. 2 SGB I-E)

Link zum Referentenentwurf: https://t1p.de/05yh0 (Artikel 2, Seite 9)

Wichtig dazu auch die Stellungnahmen der Länder und Verbände: https://t1p.de/a0lh7

Die neue Rechtslage regelt aber auch, dass – wenn die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist – weiterhin „an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers“ zu zahlen ist. Gleiches gilt in Eilfällen (§ 47 S. 2 SGB I-E).

Somit gilt nach derzeitigem und künftigem Recht über den Oktober 2025 hinaus, dass Leistungsbeziehende nach § 47 SGB I (derzeit geltende Fassung) weiterhin Zahlungen erhalten müssen:

  1. derzeit: „wenn der Empfänger es verlangt“
  2. künftig: „wenn die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist“

Auch das BMAS sieht dies so in seiner Weisung:

„Daher sieht das BMAS die Notwendigkeit, in Ausnahmefällen weiterhin zusätzliche Auszahlungsmöglichkeiten vorzuhalten, zum Beispiel mittels Bargeldauszahlung in den Sozialämtern, um für jede Person den Erhalt des grundgesetzlich garantierten Existenzminimums sicherzustellen.“

Weisung BMAS vom 4. Juni 2025, Download: https://t1p.de/ia3a8


Dies macht klar, dass Infobriefe wie der des Jobcenters Köln („Es ist nur noch eine Überweisung auf ein Bankkonto möglich. Andernfalls können Sie keine Leistungen mehr erhalten!“) gegen geltendes Recht verstoßen.

Hier bedarf es einer Richtigstellung und Weisung durch die Fachaufsicht der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale).

 

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