15. September 2025   Themen

Hinweis an Behörden und Praxistipps an die Betroffenen

Beitrag: H. Thomé

Bis auf Weiteres gilt § 47 Abs. 1 S. 1 SGB I:

„Wenn der Empfänger es verlangt, [sind Geldleistungen] an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung [zu] übermitteln.“


Das bedeutet: Die Sozialleistungsträger müssen trotz der Änderung des ZzV-Verfahrens alternative Übermittlungswege sicherstellen. Mögliche Optionen sind:

 

  • Enge Kooperation mit Sparkassen als öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten: Vereinbarungen, dass Klient*innen Barschecks erhalten, die dort eingelöst werden können. Dazu müssen Behörden auch für Menschen ohne Ausweis geeignete Legitimationsnachweise ausstellen.

  • Mehr Flexibilität bei Überweisungen auf Konten Dritter: Das Gesetz spricht von „auf das angegebene Konto“ (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I alt + neu). Das umfasst auch Konten Dritter, insbesondere dann, wenn Sozialbehörden keine anderen Wege anbieten.

  • Übergangsweise umfassendere Anwendung des Scancode-Verfahrens mit Auszahlung über Supermarktkassen.

  • Barauszahlung über Behörden (Vorschlag BMAS).

Sollten im Oktober – nach dem Muster des Jobcenters Köln – Leistungen an kontolose Menschen in keiner Form ausgezahlt werden, sind im Zweifel sofort Eilanträge bei den Sozialgerichten zu stellen. Denn das SGB I bestimmt, nach alter und auch nach neuer Rechtslage, dass eine Auszahlung an den Wohnsitz der Leistungsbeziehenden zu erfolgen hat.

Klarzustellen ist auch: Die vom Deutschen Landkreistag oder Deutschen Städtetag im Rahmen des „SGB-VI-Anpassungsgesetzes“ geforderte Bezahlkarte ist keine Lösung. Sie führt zu Diskriminierung, Benachteiligung und gesellschaftlichem Ausschluss – schon allein, weil damit keine Einkäufe in migrantischen Supermärkten, auf Flohmärkten oder über Kleinanzeigen möglich sind.

 

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