Arbeitsbescheinigung
Die Arbeitgeberbescheinigung fehlt
Beitrag von Roswitha Engelke, Ratsfrau f. d. LINKE Helmstedt
Es ist Pflicht des Arbeitgebers in Deutschland, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 312 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können. Sofern ein Arbeitgeber sich weigert, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine erforderliche Arbeitsbescheinigung auszustellen, kann gegen ihn gemäß § 404 SGB III seitens der Agentur für Arbeit ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 € verhängt werden.
Bei einer Weigerung des Arbeitgebers ist die Agentur in der Pflicht die Arbeitsbescheinigung unter Androhung eines Bußgeldes vom Arbeitgeber einzufordern.
Käme es aus diesem Grund zu einer Verzögerung der ordnungsgemäßen monatlichen Zahlung des Arbeitslosengeldes, sollte der Arbeitslosengeldempfänger vorab einen Abschlag von der Agentur verlangen, der sein Existenzminimum bis zum Bewilligungsbescheid sichert, bzw. die Fixkosten (Miete, Energiekosten, Nahrung etc.) abdeckt.
Das Existenzminimum ist durch das Grundgesetz gesichert.