23. Juni 2014   Themen

... gegen das Land Berlin

Es geht auch mal anders

Das LSG Brandenburg sprach einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft aus Berlin insgesamt 2000,- € an Entschädigung zu. (je Person 500 €)

Der 38. Senat am gleichen LSG erkannte zu Recht, dass das Verfahren ohne ersichtlichen Grund zu lang ruhte und in der Konsequenz nach § 198 Abs. 1 GVG den Klägern und Opfern eine Entschädigung zusteht. Auch die zwecks Anspruchsverhaussetzung nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG zwingende Verfahrensrüge zuvor, wurde vor Verzögerungsklage erteilt.

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