03. Mai 2015   Themen

Kein Datenschutz für HARTZ IV Empfänger?

US-Firma ignoriert Grundrecht  PayPal erlaubt ab 1. Juli 2015 Datenweitergabe an Jobcenter
02.05.2015

Der Internet-Bezahldienst "PayPal" wird ab 1. Juli 2015 sowohl seine AGB als auch Datenschutzgrundsätze ändern. Der Punkt 7. Offenlegung gegenüber Dritten außer PayPal-Kunden erlaubt es PayPal dann, alle unter 6. der neuen PayPal-Datenschutzgrundsätze genannten Informationen auf Anfrage an jede beliebige Behörde weiterzuleiten, bei denen, Zitat:

"wir begründet davon ausgehen können, dass es für uns angemessen ist, diese bei ihren Nachforschungen zu Betrug und anderen illegalen oder potenziell illegalen Aktivitäten ... zu unterstützen."

Dazu reicht es, dass das Jobcenter darlegt, dass der Kunde das Konto verschwiegen hat, oder es Transaktionen mit dem Ziel von Sozialleistungsmissbrauch vermutet. Diese Datenweitergabe umfasst alle Kontoinformationen, Zitat:

"Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Benutzername, Foto, IP-Adresse, Geräte-ID, Standortdaten, Kontonummern, Kontoarten, Angaben zu den mit dem Konto genutzten Zahlungsinstrumenten, Details der Zahlungsvorgängen, Details zu geschäftlichen Zahlungen, Kundenangaben und -berichte, Kontovoreinstellungen, Angaben zur Identität, die im Rahmen unserer "Know Your Customer"-Prüfungen erfasst wurden und Kundenkorrespondenz."

D.h. das PayPal jedem Jobcenter auf entsprechende Anfrage mitteilt, ob die betreffende Person ein PayPal-Konto besitzt, welche Informationen dort hinterlegt wurden und wofür das Konto benutzt wurde (rückwirkend bis zur Kontoeröffnung), inkl. aller Details zu sämtlichen gespeicherten Zahlungsvorgängen und verbundenen Konten, Kreditkarten etc.

Die gesetzlichen Einschränkungen, die beim Kontendatenabruf deutscher Banken gelten (§ 93 Abs. 8 Abgabenordung), greifen hier nicht, da man als PayPal Kunde dieser Datenweitergabe per se zustimmt. De facto wird damit das Bankengeheimnis in Deutschland komplett umgangen. Wer das verhindern will, muss sein PayPal-Konto vor dem 1. Juli schließen. (fm)

 

Grundlage des gesamten Datenschutzrechtes ist das Grundrecht auf Datenschutz. Im Grundgesetz wird es gemäß dem berühmten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit vom “Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung”, das in Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist.

Die Verfassung von Berlin sieht in Artikel 33 ausdrücklich ein Grundrecht auf Datenschutz vor.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht auf Datenschutz) gewährleistet das Recht des einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes, die konkret und bestimmt die Voraussetzungen für Eingriffe in den Datenschutz festlegen. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und müssen insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im bundesdeutschen Recht das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit. Personenbezogene Daten sind jedoch nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt.

Paypal-Daten auf bloßen Verdacht, ohne Wissen des Betroffenen, abzufragen, dürfte schon aufgrund des § 67a SGB X rechtswidrig sein. 


PayPal, Inc  ist eine Tochtergesellschaft des US-Unternehmens eBay (im Oktober 2002 erworben), die unter ihrem Markennamen ein Online-Bezahlsystem betreibt.



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