06. Juli 2018   Themen

Eine Woche vor dem Schwarzen Freitag für Real

stehen genau 13 Aktionsorte fest:

Berlin, Bielefeld, Düren, Düsseldorf, Essen, Hamburg, Köln, München, Nürnberg, Siegen, Wernigerode, Wiesbaden und Würzburg sind dabei. Details zu Aktionen gibt es hier:

https://arbeitsunrecht.de/schwarzer-freitag-fuer-real-supermaerkte/#more-14375

 

 

Derweil macht aber auch Real ernst: Aufgrund der Zusammenarbeit mit der DHV soll den Betriebsratsmitgliedern zukünftig die Freistellungen für die Arbeit in der verdi-Tarifkomission und im Fachbereichsvorstand entzogen werden. (*)

 

Offensichtlich  braucht es mehr Gegenwehr. Denn während sich die Metro Aktionäre aus der Verantwortung für die Beschäftigten stehlen, müssen Steuerzahler per aufstockendem Hartz Iv wenigstens für deren Existenzsminimum aufkommen.

 

Den vielbeschworenen Konkurrenzdruck dagegen gibt es gar nicht, denn andere Ketten zahlen teils sogar übertariflich - und stehen trotzdem besser da als Real.

 

Wir bitten Euch deshalb Werbung für Aktionen zu machen. Auf unserer Materialseite kann nebenstehendes Banner zur freien Nutzung heruntergeladen werden: https://aktion.arbeitsunrecht.de/de/material Auch der Flyer kann jetzt schon  in Umlauf und in Cafés, Bürgertreffs, Kneipen, bei Versammlungen ausgelegt werden. (Zur freien Bearbeitung steht eine Open Source-Variante bereit)

 

Unsere dringende Bitte: wenn noch nicht geschehen plant mit zwei, drei Leuten auch in Eurer Stadt eine kleine Aktion. Das muss kein nachmittagfüllendes Programm sein: schon eine Stunde Kundeninformation bei Real oder in der Innenstadt sind ein weiterer Stachel im Fleisch der Lohndrücker.

 

Wenn schon eine Aktion steht: schließt Euch an!

 

Mit solidarischen Grüßen

 

Jessica Reisner

(*) Anmerkung der Redaktion

Mitglieder von Betriebs- und Personalräten haben zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungsund Bildungsveranstaltungen.
Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG / § 46 Abs. 6 BPersVG
Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG / § 46 Abs. 7 BPersVG

Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber Einwendungen hat, sollte das Gremium an seiner Beschlussfassung festhalten. Der Beschluss kann nur durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts aufgehoben werden. Wendet sich der Arbeitgeber gegen einen Beschluss des Betriebsrats, so muss er handeln. Er muss sich an das Arbeitsgericht wenden, wenn er die Erforderlichkeit infrage stellt. Wenn die betrieblichen Notwendigkeiten aus seiner Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden, muss er innerhalb von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Unterlässt er diese Schritte, kann das Mitglied des Gremiums an der Schulungsmaßnahme teilnehmen.


Verweigert die Dienststelle die Freistellung eines Personalratmitglieds, ist es Sache des Personalrats, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen, bei dringender Erforderlichkeit kommt auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
In Fällen der Ablehnung empfiehlt sich die Rücksprache mit dem/der zuständigen ver.di-Gewerkschaftssekretär/- in oder den Kollegen/-innen des durchführenden ver.di-Bildungszentrums.

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