18. Juli 2018   Themen

Hubertus Heil in Sorge oder wie man Zwangsarbeit schön redet

Beitrag: Ulrich Engelke

CDU/CSU und SPD mit der Fratze des Faschismus?

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/arbeitsminister-heil-kuemmert-sich-nun-um-die-langzeitarbeitslosen-15696345.html

Zitat:

Obwohl die Wirtschaft brummt, hat nicht jeder Deutsche Arbeit. Wie sich das ändern könnte, diskutiert die Regierung heute.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will in den kommenden Jahren bis zu 150.000 Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit holen. Das sagte der SPD-Politiker im ZDF mit Blick auf einen entsprechenden Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschließen will.

Heil fügte hinzu, die Lage am Arbeitsmarkt sei zwar gut. Nun aber gehe es darum, den Sockel von Langzeitarbeitslosen aufzubrechen. Dafür stünden vier Milliarden Euro zur Verfügung.[Zitatende]

 

Im Artikel 12 des Grundgesetzes wird Zwangsarbeit verboten, Zitat:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Hier haben wir nun die Realität Im Jahre 73 nach dem faschistischen Hitlerdeutschland, das millionenfach Menschen zur Zwangsarbeit missbrauchte. Der Tabubruch wird hinter wohlmeinenden Worten verborgen und mit Notwendigkeiten begründet – alles Gutmenschen. Dabei ist das Vorhaben nur ein schäbiger Teil der üblichen Umverteilung von unten nach oben, denn hier werden Normalarbeitsplätze subventioniert und so Steuergeschenke an Firmen verteilt. In den fünf Jahren bleiben die Zwangsarbeiter im Übrigen voll unter der Knute der Mobcenter.

Ein Zynismus am Rande: Der Mittelwert der Förderung über die vorgesehenen fünf Jahre beträgt exakt 88%. 88 steht dabei oftmals für „Heil Hitler“ auf den Autokennzeichen so etlicher Neo-Nazis, da der achte Buchstabe des Alphabets dem „H“ entspricht.

Sollte das Gesetz so beschlossen werden, hätten wir in Deutschland wieder den offenen Faschismus und es wäre legitim, CDU(CSU und SPF als faschistische Parteien zu bezeichnen.

Link HartzIV.org:

https://www.hartziv.org/news/20180711-neue-sgb-ii-aenderung-hartz-iv-zwangsarbeit-gesetz.html

 

Link Grundgesetz Artikel 12 (Zwangsarbeit)

https://dejure.org/gesetze/GG/12.html

 

Link Gesetzentwurf Teilhabe-Chancengesetz:

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-teilhabechancengesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

 

Vollständiges Zitat des zukünftigen bundesdeutschen Zwangsarbeitsgesetzes:

 

SGB II § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt

 

(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründen.

 

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt

 

im ersten bis einschließlich 24. Monat des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,

25. bis einschließlich 36. Monat des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,

37. bis einschließlich 48. Monat des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,

49. bis einschließlich 60. Monat des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent

 

der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 Mindestlohngesetz gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.

 

(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

 

1. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,

2. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder gering-fügig beschäftigt oder selbstständig tätig war und

3. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 höchstens für eine Dauer von sechzig Monaten erbracht werden.

 

(4) In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Die angemessenen Kosten einer erforderlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung werden für die gesamte Dauer einer Förderung nach Absatz 2 Satz 1 getragen.

 

(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 1 000 Euro je Weiterbildung, erhalten.

 

(6) Die Agentur für Arbeit soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.

 

(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber

 

1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder

2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.

 

(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.“

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