17. Januar 2019   Themen

Das Recht auf Wohnen - nicht für HARTZ IV Bezieher

Beitrag: Roswitha Engelke

In der ständigen Debatte um Wohnungsnot und teure Mieten taucht vereinzelt der Hinweis auf, Wohnen sei ein Menschenrecht.

Wahr- oder gar ernst genommen wird ein solcher Hinweis selten, und doch ist das Recht auf Wohnen ein international verbrieftes Menschenrecht.

Als Teil des Rechts auf einen angemessen Lebensstandard ist es fest verankert in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und in dem von Deutschland ratifizierten UN-Sozialpakt von 1966 (seit 1976 in Kraft).

Ausdrücklich findet es sich auch in anderen globalen und regionalen Menschenrechtsabkommen. Inhaltlich konkretisiert wurde es nicht zuletzt durch die Allgemeinen Kommentare des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Berichte der UN-Sonderberichterstatter zum Recht auf Wohnen.

Das Menschenrecht auf Wohnen fordert die hinreichende Verfügbarkeit und den Schutz angemessenen Wohnraums, einen offenen, diskriminierungsfreien und bezahlbaren Zugang zu Wohnraum sowie eine menschenwürdige Wohnqualität und Wohnlage.

Ebenso wie andere soziale Menschenrechte stellt es keine Maximalforderungen auf, sondern formuliert Mindestgarantien für ein menschenwürdiges Leben, welche die Staaten zu achten, zu schützen und zu gewährleisten haben.

Dabei ist eine sichere, angemessene und dauerhaft finanzierbare Wohnung eine unabdingbare Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben, wie etwa die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege treffend feststellt.

Trotz dieses Rechtes nimmt die Zahl der Wohnungslosen von Jahr zu Jahr zu.

Prognose bis 2018: bis zu 1,2 Millionen wohnungslose Menschen in Deutschland

Da Nachhaltige und vor allem ausreichende Maßnahmen zur Verbesserung der wohnungs- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen und zur Wohnungsversorgung in den Vorjahren nicht eingeleitet worden sind, wird es zu einem weiteren Anstieg der Zahl der wohnungslosen Menschen um 40 % auf knapp 1,2 Millionen bis zum Jahr 2018 kommen. (Thomas Specht von der BAG Wohnungslosenhilfe (BAG W.)

Wohnungsmangel, hohe Mieten, Verarmung und sozialpolitische Fehlentscheidungen

„Die Zuwanderung wirkt zwar verstärkend, aber die wesentlichen Ursachen für Wohnungsnot und Wohnungslosigkeit liegen in einer seit Jahrzehnten verfehlten Wohnungspolitik in Deutschland, in Verbindung mit der unzureichenden Armutsbekämpfung“, betonte Specht.

Mehrere Faktoren seien maßgeblich für den dramatischen Anstieg der Wohnungslosenzahlen. Specht: „Das Angebot an bezahlbarem Wohnraum ist unzureichend, der Sozialwohnungsbestand schrumpft ständig. Zusätzlich haben Kommunen, Bundesländer und der Bund eigene Wohnungsbestände an private Investoren verkauft. Damit haben sie Reserven bezahlbaren Wohnraums aus der Hand gegeben.“

100% Sanktionen tragen häufig dazu bei, dass Menschen in HARTZ IV wohnunglos werden. Dazu ein Beispiel der Wohnungslosenhilfe des Diakonischen Werkes Dresden, das für die meisten Städte gelten dürfte:

Seit den geänderten Hartz-IV-Gesetzen sind laut der Wohnungslosenhilfestelle des Diakonischen Werkes in Dresden immer mehr junge Menschen von Obdachlosigkeit betroffen. Ein Grund hierfür sind die verschärften Sanktionen gegenüber jungen Menschen unter 25 Jahre, sagt Michael Schulz, Leiter der Einrichtung. Kürzungen bei Hartz IV bringen Menschen unter das Existenzminimum  und

481 der Ratsuchenden hatten keine eigene Wohnung, 306 waren von Wohnungslosigkeit bedroht und 73 junge Menschen lebten bereits auf der Straße.

„Wir beobachten seit Jahren eine Verschiebung in den Altersgruppen", erklärte der Sozialarbeiter. Waren früher vor allem sogenannte „Verlierer der Wende“ zwischen 40 und 50 Jahre häufig zu Gast in der Beratungsstelle, sind es heute vermehrt junge Menschen unter 25.

Bereits jeder Dritte gehöre dieser Altersgruppe an, sagt Schulz. Sie versäumen einen Meldetermin beim Jobcenter und erhalten dann erhebliche Kürzungen des Arbeitslosengeldes II oder werden auf "0" sanktioniert.

Seit der Gesetzesänderungen können die Behörden bereits bei einem „Vergehen“ die kompletten Zahlungen einstellen. Am Ende kann die Miete nicht mehr gezahlt werden und eine Räumungsklage flattert ins Haus.

 

 

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