Computerfront: Anspruch auf Leistungen für einen Schulcomputer
Beitrag: Harald Thomé
Die 40. Kammer am SG Kiel hat in einem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ auf 350,00 € zuerkannt.
Der Anspruch begründet sich auf § 21 Abs. 6 SGB II und ist auf Zuschussbasis zu erbringen.
Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2019/10/27/geld-vom-jobcenter-fuer-die-anschaffung-eines-computers-nur-wie-viel/
Auch liegt mir ein aktueller Bescheid des Sozialreferats München vor, in dem vom dortigen Sozialamt ein Schüler PC und Drucker in Höhe von 500 € bewilligt wurde. Bedeutsam ist, dass hier auch von einem SGB XII-Leistungsträger der Anspruch positiv entschieden wurde.
Den Bescheid gibt es hier:
Inhaltlich bedeutet das, dass ich allen Eltern und Schülern empfehle solche Schul-EDV-Bedarfe geltend zu machen. Es gibt jetzt eine Reihe von Urteilen, die diese zuerkennen.
Dann möchte ich den Hinweis geben, dass einer Vielzahl von Auszubildenden über die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II normaler aufstockende SGB II Leistungen zustehen, alle diese können einen PC/Laptop als ausbildungsbedingter Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen und selbst Studierenden steht über den § 27 Abs. 2 SGB II ein Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu.
Auch hier wäre vorstellbar, dass diese einen eigenständigen PC/Laptop Bedarf als ausbildungsbedingter Bedarf geltend machen können.
Hier ist noch einiges durch zu streiten aber die Grundlinie steht.
Ich bitte darum, mir Urteile, Beschlüsse oder positive Bewilligungen zu übersenden.