HARTZ IV - Sanktionen generell verfassungswidrig
Kommentar Roswitha Engelke:
Eine ohnehin schon auf das Existenzminimum reduzierte Sozialhilfe auch noch durch Sanktionen zu kürzen ist moralisch nicht nur fragwürdig sondern verstößt gegen die Rechte, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zustehen. Egal, was man getan hat: alle Menschen sind gleich viel wert und haben die gleichen Rechte, die unteilbar, unveräußerlich und universell sind.
Der Berliner Flüchtlingsrat stellt nach dem Urteil des BVerfG vom 05. November zur Verfassungswidrigkeit von Hartz-IV-Sanktionen die Frage, ob Sanktionen durch den Entzug oder Kürzungen des ohnehin schon kleingerechneten gesetzlich festgelegten menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 und 20 Grundgesetz (welches das BVerfG in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 bestätigt hat, und das nach dem BVerfG-Urteil zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 Deutschen und Ausländern gleichermaßen zusteht) im Bereich des AsylbLG überhaupt noch in Frage kommen.
Mehr dazu hier: https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/newsletter_fr_berlin_dez2019.pdf