13. Januar 2020
Themen
Eingliederungshilfe für Geflüchtete mit Behinderung - Änderung im AsylbLG
Zum 01.01.2020 ist eine weitere kleine Änderung im AsylbLG in Kraft getreten, auf die wir hier hingewiesen wird und die für Geflüchtete mit Behinderung von Bedeutung ist:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG lautet nun wie folgte: „Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Hervorhebung vom FRN) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ Mehr dazu in der Mail vom
06.01.2020: harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2020/Claudius_mail_v._6.1.2020.pdf