BSG: Es gilt ein Aufrechnungsverbot für Anwaltskosten
Jahrelang hatten die Jobcenter eine klare Anweisung der BA:
Bevor die Behörden die Kosten für das Widerspruchsverfahren übernehmen, sollten sie prüfen, ob eine Aufrechnung in Betracht kommt – und zwar auch dann, wenn einerseits der Rechtsanwalt Erstattung seiner Kosten verlangt und andererseits der Hartz-IV-Empfänger dem Jobcenter noch Geld schuldet.
Dieser rechtswidrigen angeordneten Verwaltungspraxis hat nun das BSG einen Riegel vorgeschoben.
Es gilt nun ein Aufrechnungsverbot (Urt. v. 20.2.2020, B 14 AS 17/19 R, B 14 AS 4/19 R, B 14 AS 3/19 R). „Wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II im Widerspruchsverfahren gewinnt, muss das Jobcenter die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten übernehmen. Dieser Anspruch darf nicht dadurch entwertet werden, dass das Jobcenter mit Gegenansprüchen aufrechnet“, so zitiert Kaufmann einen Sprecher der BSG.
Diese Verwaltungspraxis hatte zum Ziel dadurch Anwälte von der Übernahme von SGB II-Mandaten abzuhalten, weil sie trotz klarer Rechtslage (Behörde hat im Gewinnensfall die Kosten zu Übernehmen - § 63 SGB X) mussten Anwälte immer damit rechnen, trotz Gewinn auf ihren Kosten hängen zu bleiben.
Damit hat das BSG wieder einmal einer nicht akzeptablen Verwaltungspraxis den Riegel vorzuschieben.
Und Stefan Sell: https://aktuelle-sozialpolitik.de/2020/02/21/rechtsanwaelte-muessen-vom-jobcenter-ihr-geld-bekommen/#more-9524