24. Februar 2020
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Spannendes BSG Urteil zum Thema Vermögensberücksichtigung
Das BSG hat entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, welches im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs. 2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Monatsmitte bzw, bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können (BSG, Urt. v. 20.02.2020 - B 14 AS 52/18 R)
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2020/2020_02_20_B_14_AS_52_18_R.html
Siehe auch: https://de.nachrichten.yahoo.com/erst-schulden-zahlen-dann-hartz-iv-beantragen-162834995.html?