04. März 2020
Themen
Sozialgericht Berlin SG Berlin zu Rechtsfolgenbelehrungen bei Meldeaufforderungen
Das SG Berlin (Urteil v. 31.01.2020, Az.: S 37 AS 13932/16) hat entschieden, dass in der Rechtsfolgenbelehrung zu einer Meldeaufforderung nach § 59 SGB II der Hinweis erfolgen muss, dass ein Termin beim Jobcenter nicht als versäumt zu betrachten ist, wenn der betreffende Leistungsempfänger sich noch am selben Tag beim Jobcenter meldet. Das regelt § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III, der im SGB II anwendbar ist. Wenn dieser Hinweis nicht erfolgte, war die Rechtsfolgenbelehrung unvollständig und daher rechtswidrig.
Quelle: https://t1p.de/mw9x