Zur Höhe der Regelleistungen und dem Beschluss des SG Oldenburg
Das Sozialgericht Oldenburg hat am 17.01.2022 (Aktenzeichen S 43 AS 1/22 ER) entschieden, dass trotz der stark gestiegenen Inflation in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2021 die Regelsätze nach dem SGB II (Hartz IV) weiterhin als verfassungsgemäß angesehen werden können. Nach den Ausführungen des Gerichtes seien die Regelsätze nach dem SGB II auch zum 01.01.2022 unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß angepasst worden.
PM und Beschluss des SG OL: https://t1p.de/yzilk
Stefan Sell zur Problematik: https://t1p.de/s68v
Kommentierung: Die Entscheidung des SG OL ist ein reines Durchwinken der bestehenden Rechtslage. Ansonsten hätten sich laut Ansicht des Gerichts im Wesentlichen die höheren Energiekosten preissteigernd ausgewirkt und sonstige „konkrete Bedarfsunterdeckungen“ hätten die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.
Damit hat das SG OL aber auch aufgezeigt, wie es gehen kann: man errechne die Differenz zwischen den Energiekosten im RS (36,43 € für eine Alleinstehende Person) und den tatsächlichen Kosten, d.h. den Stromkosten des letzten oder diesen Jahres. Diese Kosten können dann als laufender, unabweisbarer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden.