Aktuelle Informationen zu Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen von Geflüchteten aus der Ukraine
Auf der Tachelesseite sind wieder mal aktuelle Informationen zum Aufenthalts- und Sozialrecht Geflüchteter aus der Ukraine. Die EU hat am 4. März 2022 den Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Diese wurde in Deutschland in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach wird eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ von i.d.R. einem Jahr erteilt, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Umfassende Infos auf der Tachelesseite: https://t1p.de/98mz
Eine nachvollziehbarer Überblick über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des § 24 AufenthG finden Sie hier: https://t1p.de/bh20v
Eine nachvollziehbare Erklärung von Stefan Sell dazu: https://t1p.de/j23v