02. Mai 2022   Themen

2. Kurzzusammenfassung der Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten

Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01. Juni die SGB II/SGB XII – Regeln. Hierbei gibt es derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen die dann zu berücksichtigen sind.

Diese Regelungen gelten für alle Bewilligungsabschnitte, die bis 31.Dez.2022 begonnen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. VZVV). Da nach § 74 Abs. 1 SGB II – E die SGB II – Bewilligungszeiträume auf längstens sechs Monate zu verkürzen sind, gelten dort die Regeln der vereinfachten Antragstellung für den BWZ Juni – Nov. 2022 und Dez. 2022 – Mai 2023.
b. Vermögenseinsatz nur bei erheblichem und verfügbarem Vermögen, so § 67 Abs. 2 SGB II/§ 141 Abs. 2 S. 2 SGB XII.
Beim Schonvermögen gelten für eine Person 60.000 € als nicht erhebliches Vermögen, zzgl. 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts wird keine Vermögensprüfung nachgeholt! Laut Weisung der BA sind nur die kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände wie Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle zu berücksichtigen. Nicht in die Prüfung einzubeziehen sind die nicht kurzfristig verwertbare, bzw. frei verfügbare Vermögensbestände (FW 67, Nr. 1.2, https://t1p.de/vivih ). Dazu gehören werden sämtliche Immobilien in der Ukraine, da diese im Krieg nicht kurzfristig verwertbar sein werden oder auch Immobilien, in denen derzeit noch Angehörige wohnen. Zu diesem geschützten Vermögen gehören auch Kfz.

Hier der Link zur Umsetzung der Regelungen im SGB XII:

https://t1p.de/5j4q und https://t1p.de/sj3v0
c. Gelten die Regeln der Angemessenheitsfiktion von Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII (§67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII), das bedeutet, dass jede Unterkunft als angemessen gilt, auch wenn sie teurer ist als die jeweiligen örtlichen Angemessenheitswerte und das Jobcenter/Sozialamt somit diese Kosten zu übernehmen hat (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER ). Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob das Jobcenter/Sozialamt auch bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten die Wohnungsbeschaffungskosten wie Kautionen zu übernehmen hat. Diesseitig wird dies vertreten.

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