Das nächste Schuljahr steht vor der Tür, die Schulbuchkosten auch – Hinweise für die Praxis
Das nächste Schuljahr steht vor der Tür, die Schulbuchkosten auch. Ab 1/2021 besteht im SGB II und im SGB XII ein Anspruch auf Übernahme der Schulbuchkosten in tatsächlicher Höhe, wenn diese aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben angeschafft werden müssen (so § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs 9 SGB XII). Für Geflüchtete in den Grundleistungen besteht dieser Anspruch normativ erst einmal nicht, aber er wird sich aus Gründen der Gleichbehandlung aus den „sonstigen Leistungen“ nach § 6 Abs. 1 AsylbLG ableiten lassen.
Was heißt das für die Praxis? Schulbuchkosten können beim Jobcenter/Sozialamt beantragt werden, dafür wird der „Elternbrief“ und Nachweis über den Kauf oder die Zahlung erforderlich sein. Im SGB XII können die Beträge ohne Probleme auch nachträglich geltend gemacht werden, im SGB XII, zumindest im 3. Kap. des SGB XII (Sozialhilfe) und in den „Analogleistungen“ des AsylbLG sind diese vorher zu beantragen oder zumindest die Behörde in Kenntnis zu setzen (§ 18 Abs. 1 SGB XII) und in den AsylbLG Grundleistungen ist eine vorherige Beantragung ebenfalls sinnvoll.
Der ganze formale, die Ansprüche einschränkte Aufwand, weil es der Gesetzgeber versäumt hat die Schulbuchkosten ins Bildungs- und Teilhabepaket aufzunehmen. Hier ist Information durch die Leistungsträger (§ 13, 14 SGB I) und durch die Sozial- und Wohlfahrtsverbände gefragt.