30. Oktober 2022   Themen

2. Energiepreispauschale für Rentner*innen verabschiedet

Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro im Dezember 2022. Die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlossene Energiepreispauschale für diesen Personenkreis wird im Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärt (§ 4 Absatz 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG). Die EPP kann daher als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden, § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO. Die in der Regel automatisch ausgezahlte und sozialabgabenfreie Leistung ist nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar (§ 4 Absatz 1 RentEPPG). Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz hat den Bundesrat am 28.10.2022 passiert, sodass die Leistung wie geplant ausgezahlt werden kann. https://t1p.de/167et

Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 20/3938

FAQ des BMAS zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf der Homepage einen Fragen- und Antworten-Katalog zum Thema Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende veröffentlicht. Dort werden neben Fragen zum berechtigten Personenkreis auch der Pfändungsschutz hervorgehoben. FAQ des BMAS: https://t1p.de/62emj

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