Zum neuen Sanktionsrecht im Bürgergeldgesetz: Keine Sanktionen in die KdU und Heizung
Im neuen Sanktionsrecht ist bestimmt, dass Sanktion auch bei wiederholten Pflichtverletzungen auf max. 30 % des maßgebenden Regelsatzes begrenzt sind (§ 31a Abs. 4 SGB II) und sie rechnerisch nie in die Unterkunfts- und Heizkosten zu erfolgen haben (§ 31a Abs. 4 S. 2 SGB II).
Diese Regelung wird erst dann verstanden werden können, wenn man sich die Rangfolge der Einkommensanrechnung anschaut. Es ist gesetzlich bestimmt, dass Einkommen zunächst auf die Regel- und Mehrbedarfe anzurechnen ist und erst danach auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs 3 S 2 SGB II).
Das bedeutet vorliegend, dass eine Reihe von Betroffenen, die aufstocken, nicht oder nur begrenzt sanktionierbar sind. Ich denke, es ist zu erwarten, dass dies vielmals falsch gemacht wird, daher ist in der Beratung darauf zu achten.