14. Februar 2023   Themen

Regelungslücken bei der Anrechnung von Einkünften aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Rechtsfehler im Bürgergeld / Dringender Korrekturbedarf in Bezug auf Einkünfte aus Jugend- und Bundesfreiwilligendienst

Bis zum 30.6.2023:  im SGB II ist das Taschengeld für Unter- und Über-25-Jährige Absolvierende des „Freiwilligen Sozialen Jahrs“ und des „Bundesfreiwilligendienstes“ in Höhe von 250 € anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II). 
Etwaige darüber hinaus gehende Beträge sind ohne Erwerbstätigenfreibetrag anzurechnen, da zumindest nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz diese Tätigkeiten “ohne Erwerbsabsicht“ durchgeführt würden (§ 2 Nr.2 lit. a), lit. b) BFDG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG). Das hat also zur Rechtsfolge, dass etwaig über 250 EUR liegende Beträge eben nicht um einen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen sind.

Ab 1.Juli 2023: muss im SGB II in zwei Gruppen differenziert werden. Für die Unter-25-Jährigen beläuft sich der Grundfreibetrag auf den „Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV“, das sind aktuell 520 € (§ 11b Abs. 2a S. 1 SGB II-nF).
Für die Über-25-Jährigen wird nach derzeitiger Rechtslage jedwedes Einkommen aus Bundesfreiwilligendienst und Jugendfreiwilligendienst ohne irgendwelche Freibeträge vollständig angerechnet. Da dieses Einkommen gesetzlich bestimmt kein Erwerbseinkommen ist, gibt es weder den 100 EUR Grundfreibetrag noch den Freibetrag von 250 EUR, wie im SGB XII (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Es gilt einfach gar nichts.

Es kann von einem Rechtsfehler ausegangen werden, hier muss der Gesetzgeber (winke, winke) nachbessern!

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