27. Februar 2023   Themen

Ablehnung mit Verweis auf vorrangige Leistungen am Beispiel des Landkreises Kassel

 
Hier einmal ein wenig praktische Rechtskunde: eine Familie mit Einkommen stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, Bürgergeld genannt. Das betreffende Jobcenter lehnt den Antrag mit Verweis auf vorrangige Leistungen ab. Das ist rechtswidrig.

1. Bei SGB II – Leistungen handelt es sich um Rechtsanspruchsleistungen, diese sind zu erbringen, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Einzige Ausnahme ist, die Antragstellenden haben darauf verzichtet. Das BSG sagt dazu: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken“ (BSG 12.11.2012 - B 14 AS 161/11 R). Die BA sagt in Ihrer Weisung zu § 67: „Sofern ein vorrangiger Anspruch auf KiZ festgestellt wird, ist im Sinne einer zeitnahen Sicherstellung des Lebensunterhalts aber regelmäßig in Vorleistung zu gehen, d. h. die Leistungen nach dem SGB II sind zu bewilligen und es ist ein Erstattungsanspruch anzumelden. Dies gilt auch im Hinblick auf andere vorrangige Leistungen“, (Weisung zu § 67, Stand: 24.06.2022, S. 37).
Zusammengefasst: wegen fehlendem Zufluss der anderen Sozialleistung dürfen keine SGB II-Leistungen versagt werden. Das bedeutet, das Kasseler Verwaltungshandeln ist alleine deswegen gravierend rechtswidrig.

2. Besteht für Bewilligungszeiträume die bis zum 30. Juni 2023 beginnen keine Pflicht Wohngeld zu beantragen (§ 85 SGB II). Das heißt der Kasseler Verweis auf die vorrangige Leistung ist auch aufgrund dieser Rechtslage rechtswidrig.

Zusammengefasst: das ist eine glatte Sechs. Weder werden unmittelbare anzuwendende Rechtslagen berücksichtigt, noch wird die Beratungspflicht nach § 14 SGB I und § 14 Abs. 2 SGB II umgesetzt.Es gibt lediglich den Versuch einer Bescheidbegründung mit den nicht zu verstehenden Berechnungen über vorrangige Leistungen.

Hier nun zu dem Kasseler Landrechtsbescheid: https://t1p.de/x5hh9

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