BSG: Überbrückungsleistungen sind nicht von einem Ausreisewillen abhängig – zum grundlegenden Anspruch auf Leistungen für medizinische Notfallbehandlungen
Das BSG hat entschieden, dass Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3ff SGB XII auch dann erbracht werden, wenn die Person keinen „Ausreisewillen“ oder keine „Ausreisebereitschaft“ äußert.
EU-Bürger*innen ohne Krankenversicherungsschutz haben im akuten Notfall Anspruch auf medizinische
Behandlung auf Kosten des Sozialstaats. Selbst wenn die erkrankte Person kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, kann sich die behandelnde Klinik die Kosten für die Notfallbehandlung von der Sozialhilfe wieder zurückholen, urteilte das BSG am 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R). Dem nicht versicherten Ausländer stünden Überbrückungsleistungen in Form von Hilfen bei Krankheit zu. Auf die Ausreisebereitschaft des Ausländers komme es hierfür nicht an, auch kommt es nicht darauf an, ob in den letzten zwei Jahren vor der Behandlung bereits Überbrückungsleistungen in Anspruch genommen wurden.
Terminsbericht des BSG: https://t1p.de/ydrlw und beim Flüchtlingsrat NRW: https://t1p.de/u7xl1