Neue SGB II-Erreichbarkeitsverordnung veröffentlicht und wirksam
Die SGB II eigene SGB II – Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) ist nun wirksam. Die seit dem 8.8.2023 geltende Erreichbarkeitsverordnung gibt es hier im Bundesgesetzesblatt: https://t1p.de/hqo2y und als Onlineversion bei Buzer: https://t1p.de/lsatv
Zur neuen ErrV zwei Anmerkungen:
1. Für den Zweitraum 1.1.2023 – 7.8.2023 gab es wegen des Fehlens einer Erreichbarkeitsverordnung keine Pflicht
zur postalischen Erreichbarkeit im SGB II. Wenn es diese Pflicht für diesen Zeitraum nicht gab, dürfen logischerweise auch nicht Leistungen wegen fehlender postalischer Erreichbarkeit nicht erbracht und auch nicht zurückgefordert werden. In einer Reihe von Fällen sind aber solche Leistungsstreichungen und – rückforderungen wegen Verstoß gegen die postalische Erreichbarkeit bekannt. Hier ist es Aufgabe der
Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe aktiv zu werden. 2. Die neue ErrV bestimmt den Wegfall der persönlichen postalischen Erreichbarkeit.
Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden z.B. per Messanger weitergeleitet wird. Das wird vielen wohnungslosen Menschen das Leben deutlich erleichtern (§ 2 Abs. 1 ErrV). Auch hier sind die Stellen, die für Wohnungslose die postalische Erreichbarkeit sicherstellen, gefragt, kreative, auf die Klient*innen zugeschnittene Lösungen zu finden. Eine könnte sein, mit den Menschen einen Postöffnungsservice zu vereinbaren und Dokumente gescannt per Messanger an die Klient*innen zu übersenden. Damit wäre die werktägliche Kenntnisnahme von Behördenpost im Sinne des § 2 Abs. 1 ErrV in ausreichendem Maße sichergestellt