04. September 2023   Themen

Die Regelleistungen für das Jahr 2024

Die Höhe der Regelleistungen für das Jahr 2024 sind durchgesickert, diese werden mit höchster Wahrscheinlichkeit betragen:

RB - Stufe 1 (Alleinstehende)
563 € / vorher 502 € (+ 61 €)

RB - Stufe 2
(volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft)
506 € / vorher 451 € (+ 55 €)

RB - Stufe 3
(Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern)
451 € / vorher 402 € (+ 49 €)



RB - Stufe 4
(Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren)
471 € / vorher 420 € (+ 51 €)

RB - Stufe 5 (Kinder zwischen 6 - 13 Jahren)
390 € / vorher 348 € (+ 42 €)

RB - Stufe 6
(Kinder von 0 bis 5 Jahren)
357 € / vorher 318 € (+ 39 €)

Eine Liste zum Download gibt es hier: https://t1p.de/04ezk

Kurzbewertung: Die Regelleistungen sind ein kleiner Schritt in die richtige Richtung, sie sind aber bei weitem nicht bedarfsdeckend und ermöglichen nicht im ausreichendem Maße die sozio-kulturelle Teilhabe und ein Leben „in Würde“ der Leistung beziehenden Menschen. Regelleistungen sollen nicht nur das physische Existenzminimum sicherstellen, sondern zusätzlich auch die sozialkulturelle Teilhabe. Die Regelleistungen stellen aber nicht das physische Existenzminimum sicher, geschweige denn die sozialkulturelle Teilhabe. Spielraum für den Kauf von Bekleidung, einer Waschmaschine oder eines digitalen Gerätes gibt es mit diesen Leistungen nicht. Genau diese Spielräume müssten aber vorhanden sein, um ein „Leben das der Würde des Menschen entspricht“ so § 1 Abs. 1 SGB II sicherzustellen.
Der Paritätische kritisiert die Regelleistungen richtig als „viel zu niedrig“ und erarbeitet, dass der Regelsatz für Erwachsene mindestens 813 Euro betragen müsste, um wirksam vor Armut zu schützen. Weitere Infos des Pari: https://t1p.de/07zz3

 Auf dem Weg zu einer Lösung könnten aber folgende Schritte unternommen werden:

es könnten die Energiekosten aus den Regelleistungen rausgenommen und den Unterkunftskosten zugeordnet werden

es könnte eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Elektroweißgeräte geschaffen werden (was seit 2014 auch das BVerfG fordert)

die Weisung der BA und des BMAS zur Auslegung der unabweisbaren einmaligen Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. zu § 30 Abs. 10 SGB XII könnte dahingehend geändert werden, dass einmalige unabweisbare Bedarfe, die einen Anschaffungswert ab 250 EUR haben, auf Zuschussbasis zu gewähren sind und es ab dieser Betragshöhe nicht mehr zumutbar ist, auf ein Darlehen für vom Regelsatz umfassten Bedarf verwiesen zu werden. Hier bestehen die gesetzlichen Grundlagen, nur werden diese durch ministerielle Weisung blockiert. (Link zu den entsprechenden Weisungen: SGB II- Weisung: https://t1p.de/cvznw Randziffer 21.40 , SGB XII-Weisung: https://t1p.de/go3w8  Gliederungsnummer 3.4, S. 9 f)

An dieser Stelle könnte die Lebenssituation von vielen in verfestigter Armut lebenden Menschen sofort geändert werden. Hier müsste nur der Wille im Hause des Herrn Heil vorhanden sein.

 

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