BA zur Anrechnung einer Provisionszahlung aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit
Eine kurze Stellungnahme der BA zur Anrechnung und Bereinigung einer nach Beendigung der Selbstständigkeit ausgezahlten Provisionszahlungen aus einer früher ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
BA: „Die hier in Frage stehende Provision ist somit offensichtlich eine Einnahme, welche die antragstellende Person eben genau durch Verwertung Ihrer Arbeitskraft im Rahmen der Ausübung Ihrer Selbständigkeit erzielt hat. Die Provision ist somit als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Da die Provision in einem vor dem Bedarfszeitraum liegenden Zeitraum verdient wurde, handelt es sich hier um Nachzahlung eines Erwerbseinkommens. Dieses ist demnach entsprechend § 11 Absatz 3 SGB II zu berücksichtigen.“
Inhaltlich bedeutet diese ist, wenn sie höher ist als der monatliche Bedarf als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen und ansonsten gelten die Regeln der Einkommensbereinigung von § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II.
Die Stellungnahme der BA gibt es hier zum Download: https://t1p.de/yt5k5