Norman Peach über den Gaza-Konflikt
Wider die Legenden des Gazakonfliktes - die israelische Okkupationspolitik ist Ausgangspunkt aller Probleme und Gewalt, nicht der Widerstand der Palästinenser
Zwei Legenden prägen die Berichterstattung und Kommentierung des neuesten Krieges gegen Gaza: Israel handele in Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts, und die Situation sei zwischen Israelis und Palästinensern so verfahren und aussichtslos, daß niemand eine Lösung dieser mörderischen Verklammerung wisse. Beide Legenden sind alt und beherrschen schon seit Jahrzehnten die Druckspalten und Sendungen der Rundfunkanstalten. Beide sind grundfalsch, haben sich aber durch ihre permanente Wiederholung tief in das allgemeine Bewußtsein der Öffentlichkeit eingraviert.Die These vom Selbstverteidigungsrecht ist Israels Basisrechtfertigung für alle Gewalt, die sie als Besatzungsmacht an den Checkpoints, mittels täglicher Razzien, Inhaftierungen und Zerstörungen bis hin zu den periodischen massiven Kriegsüberfällen ausübt. Der Widerstand der Palästinenser – ob in Form einzelner Selbstmordattentate und Gewaltattacken oder mittels primitiver Raketen aus Gaza – wird generell als Terror stigmatisiert, dem jede Rechtfertigung fehlt. Diesem Muster folgt nicht nur die US-amerikanische Administration unter Barack Obama und John Kerry, sondern auch fast alle europäischen Regierungen einschließlich der deutschen tun es. Den deutschen Medien ist es eine unhinterfragbare Selbstverständlichkeit, so daß es auf der gleichen Stufe der Unantastbarkeit angelangt ist wie die Beschwörung des Existenzrechts Israels. Doch die rechtliche Bewertung von Gewalt und Krieg ist eine ganz andere, wenn man die UN-Charta und das geltende Völkerrecht zugrunde legt.
Umfassende Blockade
Nicht Palästina hält Israel besetzt, sondern umgekehrt Israel hält seit 1967 palästinensisches Territorium besetzt. Dies gilt auch für den Gazastreifen, obwohl Israel 2005 seine Truppen und Siedler abgezogen hat. Die anschließende Blockade von Land, See und Luft aus ist in den folgenden Jahren von Israel so ausgebaut und verschärft worden, daß der Streifen in den Status der Besatzung zurückversetzt worden ist. Dies wird auch vom deutschen Außenamt so gesehen. Im kolonialen Völkerrecht des 19. Jahrhunderts konnte sich die Kolonialmacht bei der Niederschlagung des Widerstands der Kolonisierten noch auf ihr Verteidigungsrecht berufen. Das war mit dem Ende der Kolonialreiche jedoch vorbei und lebte im Besatzungsrecht des 20. Jahrhunderts nicht wieder auf.
Die Besatzung ist gleichwohl Ausgangspunkt aller Probleme und der Gewalt in dieser Region. Sie ist eine vom humanitären Völkerrecht der Haager Konventionen von 1907 und Genfer Konventionen von 1949 mit zahlreichen Rechten, aber auch Pflichten ausgestattete Form der Kriegführung. So erlaubt Artikel 55 der Haager Landkriegsordnung von 1907 dem besetzenden Staat nur, die natürlichen Ressourcen des besetzten Landes, ob es Erdöl oder Erdgas, Wasser oder Wälder, Steinbrüche, Ackerland oder Plantagen sind als Verwalter zu benutzen. Er darf es nicht für sich allein ausbeuten, sondern nur insoweit, als Ertrag und Gewinn der einheimischen Bevölkerung zugute kommen. Die militärischen Interessen der Besatzung müssen auf die zivilen Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht nehmen. Dafür hat die Zweite Genfer Konvention eine Reihe von Besatzungspflichten kodifiziert: so die Regelung des Arbeitseinsatzes und die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die ärztliche Fürsorge (Artikel 51 ff. II. Genfer Konvention). Privateigentum darf nur dann und auch nur mit Entschädigung requiriert werden, wenn es für die Zwecke der Besatzung notwendig ist. Die Ansiedlung der eigenen Bevölkerung auf besetztem Gebiet ist ohne Ausnahme verboten (Artikel 46 ff.). Eine auch nur oberflächliche Betrachtung der Besatzungspraxis der Israelis zeigt, daß sie keine dieser Pflichten erfüllt, ja sie durch ihre Siedlungs- und Blockadepolitik vorsätzlich und mit den radikalsten Mitteln verletzt.
Besatzung ist darüber hinaus nur zeitlich begrenzt berechtigt, solange sie militärisch für die Sicherheit der Besatzungsmacht notwendig ist. Das ist ein dehnbarer Begriff. Für Israel hat sie sich im Laufe der Jahrzehnte allerdings von einer Bedingung für seine Sicherheit in eine Bedrohung verwandelt. Der UN-Sicherheitsrat, die Generalversammlung und der Internationale Gerichtshof in Den Haag haben sie wiederholt als völkerrechtwidrig bezeichnet und den Rückzug Israels gefordert. Schon lange gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für die Besatzung. Der von der israelischen Regierung eingeführte und auch von der deutschen Regierung übernommene Begriff »Autonomiegebiete« verschleiert gezielt den tatsächlichen und juristischen Status der besetzten Gebiete. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß Israel die Geltung der Genfer Konventionen für die palästinensischen Gebiete nicht anerkennt. Der Trick seiner Juristen lautet, die Konventionen gelten nur zwischen Staaten, zu denen die besetzten Gebiete jedoch nicht gehören. So simpel dieser Trick, so falsch ist er. Er verdreht das Schutzziel der Konventionen, welches nicht die Staaten, sondern die Menschen sind, egal wo und in welcher gesellschaftlichen Organisation sie leben.
Bewaffneter Kampf
Wer eine völkerrechtswidrige Besatzung aufrechterhält und seine Pflichten daraus nicht nur vernachlässigt, sondern grob verletzt, dem steht nicht das Recht auf Selbstverteidigung zu. Er ist der Angreifer, gegen den Widerstand erlaubt ist. Die UN-Generalversammlung hat bereits 1974 mit den Resolutionen 3236 und 3327 die PLO als legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes anerkannt. Das bedeutete die Anerkennung des vollen Selbstbestimmungsrechts für das palästinensische Volk sowie das Recht, es mit allen Mitteln durchzusetzen. Schon damals erhielt die PLO einen Beobachterstatus bei der UNO, und der bewaffnete Kampf wurde als legitimes Mittel akzeptiert. Diese Rechte waren bereits den südafrikanischen Befreiungsbewegungen ANC und PAC, der namibischen SWAPO, der angolanische MPLA und der FRELIMO in Moçambique zuerkannt worden. Im Gegensatz zu den afrikanischen Völkern ist der Kolonialstatus der Palästinenser immer noch nicht aufgehoben – ihr Recht, ihre Befreiung auch mit militärischen Mitteln zu erkämpfen, aber ebenfalls nicht. Dieser Widerstand der Palästinenser ist genauso an das humanitäre Völkerrecht gebunden und verbietet den Angriff auf zivile Ziele. Die Raketen aus dem Gazastreifen sind daher ohne Zweifel völkerrechtswidrig. Sie machen auf Grund technischer Mängel oder durch programmierte Zielvorgaben keinen Unterschied zwischen militärischen und zivilen Zielen. Dagegen sich zu schützen, ist das selbstverständliche Recht der Israelis. Sie tun das offensichtlich äußerst effektiv mit ihrem Luftabwehrsystem »Iron Dome«. Ihr Krieg gegen den Gazastreifen ist jedoch absolut unverhältnismäßig und daher völkerrechtswidrig.
Das mag alles angesichts des Kräfteverhältnisses der Gegner und des absolut desolaten Zustandes der militärischen Mittel der Palästinenser sehr theoretisch klingen. Ganz abgesehen davon, ob militärische Mittel in diesem Konflikt, in dieser Zeit überhaupt noch ein Problem zu lösen vermögen. Ein Blick auf das in letzter Zeit so vielfach beschworene Völkerrecht vermag allerdings den einzig möglichen Weg zu einer dauerhaften Friedenslösung zwischen Israelis und Palästinensern, die auch den nächsten Waffenstillstand hinaus hält, offenzulegen: die Aufhebung der Besatzung. Ein Waffenstillstand ohne die Zusicherung, die Blockade zu beenden, verlängert den unerträglichen Zustand nur um weitere Jahre bis zum nächsten Ausbruch der Gewalt.
Norman Paech ist emeritierter Professor für Völkerrecht. Von 2005 bis 2009 war er Mitglied des Deutschen Bundestages und außenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke.