28. September 2013   Aktuell

Verletzung des Wahlgeheimnisses in Räbke

Skandal im Räbker Wahllokal
Roswitha Engelke

Das Wahlgeheimnis schützt den Wähler bei einer geheimen Wahl davor, dass seine Wahlentscheidung beobachtet wird oder nachträglich rekonstruiert werden kann. Die Sicherung des Wahlgeheimnisses ist einer der Wahlrechtsgrundsätze einer Demokratie. Ziel ist es, die Einschüchterung von Wählern und den Verkauf von Stimmen zu erschweren.

Falls jemand selbst nicht dazu in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann er sich einer Hilfsperson bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken.

Dieses Recht wurde einem Sehbehinderten im Wahllokal Räbke verweigert.

Einem seh- und gehbehinderten Wähler wurde vom Räbker Wahlleiter verweigert, seinen Stimmzettel mit Hilfe seiner Ehefrau zu kennzeichnen. "Sie (Ehefrau) bleiben draußen", hieß es, obwohl vom Wähler der Wunsch geäußert wurde, dass die Ehefrau Hilfestellung geben sollte.

Im Vorfeld wurde dem schwer sehbehinderten Ehemann weder eine Blindenschablone noch eine Lupe angeboten, damit er seinen Stimmzettel selbständig kennzeichnen konnte.

Die Wahlkabinen waren so aufgestellt, dass der nebenan Wählende keine Schwierigkeiten hatte, auf den Stimmzettel des Nachbarn zu schauen.

Eine Beschwerde ist anhängig.

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