LSG Niedersachsen-Bremen: Leistungsstreichung in Dublin-Fällen ist rechtswidrig
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13. Juni 2025, Az. L 8 AY 12/25 B ER) hat festgestellt: Der Leistungsausschluss in sogenannten Dublin-Fällen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG ist unzulässig, wenn keine tatsächliche und rechtlich mögliche Ausreisemöglichkeit besteht.
Das Gericht stellt klar:
„Dem Dublin-Überstellungsverfahren ist das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt. Eine kontrollierte behördliche Überstellung ist zwingend, selbst wenn die betroffene Person initiativ wird.“
Auch sei der vollständige Leistungsausschluss wahrscheinlich unionsrechtswidrig – u.a. im Hinblick auf Mindeststandards zur Existenzsicherung gemäß EU-Aufnahmerichtlinie 2024/1346. Eine Vorlage an den EuGH sei im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Mehrere Gerichte haben bereits ähnlich entschieden. Es wird dringend geraten, in allen betroffenen Fällen Widerspruch und Eilantrag gegen die Leistungseinstellung einzulegen.
???? Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13. Juni 2025, Az. L 8 AY 12/25 B ER