Protestcamp gegen die Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik in Hannover - Demonstration -
Hannover
Am Samstagabend hat eine Gruppe von rund 50 Aktivist_innen ein Prostestcamp gegen die bundesdeutsche Flüchtlingspolitik auf dem Weißekreuz-Platz in Hannover begonnen. Innerhalb kürzester Zeit fanden sich im weiteren Verlauf des Abends bis zu 100 Menschen aus der Stadt auf dem Platz ein und solidarisierten sich. Erste Meldungen, wonach die Polizei das Camp räumen wollte, bewahrheiteten sich glücklicherweise nicht.
Die Flüchtlingsaktivistengruppe hat einen Flyer verteilt, in dem sie auf die schwierige Situation von Asylsuchenden aufmerksam macht. Ein Flüchtling aus Hannover wies insbesondere auf die langen Verfahrensdauer ihrer Asylverfahren (teilweise 3,4,5 Jahre) hin, die sie antreibe. Auch die unerträgliche Zusammenarbeit der deutschen Regierung mit der sudanesischen Unrechtsregierung sei inakzeptabel. Am 28.05. jährt sich zum 15. Mal der Todestag des sudanesischen Flüchtlings Aamir Ageeb, der am 28.05.1999 bei einer Abschiebung aus der BRD verstarb.
Die Flüchtlinge laden für den 27.05.2014 um 1o Uhr zur Pressekonferenz ein.
Für den 28.05.2014 ist ab 16 Uhr eine Demonstration geplant.
Weitere Informationen finden sich in den nachfolgenden Schriftstücken:
Flüchtlingsrat Niedersachsen
Langer Garten 23 B
D - 31137 Hildesheim
Tel. 05121 - 15605
Fax 05121 - 31609
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
www.nds-fluerat.org
Kommentar von Roswitha Engelke:
Eine Räumung des Camps durch die Polizei wäre ein eklatanter Verstoß gegen das Grundgesetz gewesen!
Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG als Grundrecht garantiert und lautet wie folgt:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
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unter freiem Himmel – die Versammlung ist grundsätzlich anmeldefrei, das heißt, dass es keine staatlichen Kontrollen oder Maßregeln wie etwa Genehmigungen, Passkontrollen oder Eignungsprüfungen gibt. Für „Versammlungen unter freiem Himmel“ kann das Grundrecht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier noch das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anzeigepflicht vorsieht. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für Eil- und Spontanversammlungen, bei denen Art. 8 GG wieder voll zur Geltung kommt. Derzeit erlassen einige Länder nach der Föderalismus-Reform eigene Versammlungsgesetze, die noch verfassungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen wie z. B. in Bayern. Unter freiem Himmel kennzeichnet einen Ort, welcher der Öffentlichkeit frei zugänglich ist. Versammlungen in privaten Innenhöfen beispielsweise fallen deshalb nicht in den Schutzbereich. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel, sondern in geschlossenen Räumen stattfinden, werden nahezu schrankenlos gewährt. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG findet keine Anwendung. Hier sind nur die verfassungsunmittelbaren Schranken, also „friedlich“ und „ohne Waffen“ oder die Grundrechte Dritter (Art. 2 GG) zu beachten, wobei auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognosen Voraussetzung irgendwelcher Einschränkungen sind.