16. April 2016   Aktuell

Strafgesetzbuch (StGB) § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

 

Dass Böhmermanns Poem auf Erdogan eine Perle der Dichtkunst ist, ist zweifelhaft, dass er nach § 103 StGB schuldig sein soll, ist ebenso zweifelhaft. Frau Merkel hätte schweigen sollen, nach ihrem Motto: "Mein Name ist Merkel, ich weiß von nichts ..." Einen Kniefall vor Erdogan zu machen, ist ein Gesichtsverlust, es sei denn, man hat nichts zu verlieren. § 103 StGB besagt: 1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland* aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.  Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. 

*In Deutschland

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