25. April 2016   Aktuell

Dem Sexismus die Rote KARTE zeigen

Der Landesrat LINKE Frauen Niedersachsen unterstützt den

Offenen Brief eines breiten frauenpolitischen Bündnisses „NEIN HEIßT NEIN“ an

die Bundeskanzlerin und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die
morgen in 1. Lesung über eine Neufassung des Sexualstrafrechts
diskutieren.

„Es ist nach deutschem Recht bislang keine Straftat, wenn sexuelle
Handlungen allein gegen den ausdrücklichen Willen einer Person begangen


werden. AUCH DER VON DER BUNDESREGIERUNG VORGELEGTE GESETZENTWURF
ÄNDERT DARAN NICHTS", heißt es in der Presseerklärung des
Bündnisses. Deshalb fordert das Bündnis die Abgeordneten zu einer
großen Koalition für ein „Nein heißt Nein" auf: Jede nicht
einverständliche sexuelle Handlung muss unter Strafe gestellt werden.

https://www.frauen-gegen-gewalt.de/stellungnahme/offener-brief-an-angela-merkel-und-die-mitglieder-des-deutschen-bundestags-eine-grosse-koalition-fuer-eine-grosse-reform-des-sex.html
[1]

Darauf zielt auch der Gesetzentwurf, den die Bundestagsfraktion der
LINKE in die Debatte für morgen eingebracht hat:

http://linksfraktion.de/im-wortlaut/mehr-strafrechtliche-loesung-noetig/
[2]

Aber die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion Halina Wawzyniak, die
zu dem Gesetzentwurf der LINKE morgen reden wird, macht auch
unmissverständlich deutlich, dass LINKE Politik weitergehen muss:

„Eine strafrechtliche Lösung bleibt ein Placebo, wenn nicht in
gleichem Umfang eine gesellschaftliche Flankierung durch andere
Maßnahmen stattfindet. Maßnahmen, die auf die gesellschaftliche
Stimmung und Haltung Einfluss nehmen, um zum Beispiel
Rollenzuschreibungen zu hinterfragen. [...] Eine strafrechtliche
Verankerung des Grundsatzes `Nein heißt Nein´ ist insofern als ein
Beitrag neben vielen zur Veränderung des gesellschaftlichen Klimas
anzusehen."

http://linksfraktion.de/interview-der-woche/sexismus-zieht-sich-alle-arbeits-lebensbereiche/
[3]

Wir freuen uns, wenn viele Kreisverbände den Offenen Brief
unterstützen und Sexismus und den Zusammenhang mit den herrschenden
Geschlechterverhältnissen z. B. im Rahmen der Kommunalwahl offensiv zum
Thema machen:

SEXISMUS DIE ROTE KARTE ZEIGEN.

Mit solidarischem Gruß


Sexuelle Belästigung kann in allen Lebenslagen vorkommen. Häufig erfolgt sie in Abhängigkeitsverhältnissen wie etwa am Arbeitsplatz.


"Beutechema Blond",  Maßnahmen des Arbeitgebers bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch Kollegen oder Vorgesetzte sind dürftig und schrecken nicht ab:

(1) Bei sexueller Belästigung hat

1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Die Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. bis 4a und Abs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt;

2. der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrechtlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Die Rechte des Personalrates in Personalangelegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt.

(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.

(3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

...

Eine Bestrafung dieses Sexualdeliktes ist dringend erforderlich.

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