08. Mai 2017   Aktuell

Neue Helmstedter- Gegendarstellung zu den Behauptungen des Bürgermeisters

Gegendarstellung zum Artikel der Neuen Helmstedter Nr. 18 vom 06.05.2017, „Bürgermeister beleidigt“



Sehr geehrte Damen und Herren,

die in der Neuen Helmstedter am 6. Mai 2017 auf der ersten Seite veröffentlichte Nachricht „Bürgermeister beleidigt“ enthält unzutreffende Inhalte.

Bitte veröffentlichen Sie folgende Gegendarstellung:


Am 6. Mai 2017 schrieb die „Neue Helmstedter“, ich wäre seitens des Amtsgerichtes verurteilt worden, weil ich den Helmstedter Bürgermeister Wittich Schobert (CDU) beleidigt hätte. Richtig ist, dass in der mündlichen Urteilsbegründung als Schuld nur meine Verwendung des Begriffes „Polizeigewalt“ anstelle „Polizeieinsatz“ in einer Veröffentlichung genannt wurde.

Die „Neue Helmstedter“ schrieb weiterhin, ich hätte „pikanterweise“ und „stumpf ignoriert“, dass die Sitzungsteilnehmer in einer Verwaltungsausschusssitzung angehalten seien, nichts „auszuplaudern“.

Richtig ist, es wurde von mir eine Auseinandersetzung zwischen dem Bürgermeister und mir veröffentlicht. Ebenso veröffentlichte ich eine in diesem Zusammenhang nachfolgende Falsch-darstellung in einem amtlichen Protokoll. Diese Veröffentlichung wurde von mir nach sorgfälti-ger Prüfung der Rechtslage und unter Berücksichtigung eines Urteiles des Oberverwaltungsge-richtes Lüneburg vom 27.06.2012  vorgenommen. Die Veröffentlichung war demnach zulässig. [Ende der Gegendarstellung]

Dazu noch die Anmerkungen, dass der Strafantrag des Bürgermeisters eigentlich auch nicht im „Nachhinein“ der Sitzung erfolgte, sondern sich auf die nachfolgende Veröffentlichung bezog. Ihr Kontext impliziert eine Beleidigung im Disput, die es nicht gab und die auch nie Thema war. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Eine Stellungnahme von mir zu den damaligen Vorwürfen des Bürgermeisters wegen der angeblich nicht zulässigen Veröffentlichung stelle ich in kürze in dem nachfolgenden Link ins Netz:
http://www.dielinke-helmstedt.de.vu/pdf/160210_AW_an_Bgm-Missbilligung.pdf

Zitat aus dem oben genannten Urteil:


Die Sitzungen des Hauptausschusses sind stets nicht öffentlich (§ 78 Abs. 2 NKomVG), daraus folgt aber nicht, dass sämtliche in einer Sitzung des Hauptausschusses erörterten Angelegenheiten der Natur der Sache nach geheimhaltungsbedürftig sind (OVG Lüneburg, U. vom 27. 6. 2012 – 10 LC 37/10 –, NdsVBl. 2012 S. 274, 276; Thiele , NKomVG, § 40 Erl. 3). Auch hier kommt es auf die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit an, nicht auf die formale Frage der Nichtöffentlichkeit.                    [Zitatende]

Mit freundlichem Gruß

Roswitha Engelke, Kreistagsabgeordnete Helmstedt DIE LINKE.

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