13. Januar 2018   Aktuell

Ein Paragraf muss weg: Der § 219a StGB

Veröffentlicht in Uetersener Nachrichten vom 6. Januar 2018

Kolumne zum § 219a StGB

 


Ein Paragraf muss weg: Der § 219a StGB. Er stellt jede Information die Ärztinnen und Ärzte zum Thema Schwangerschaftsabbruch veröffentlichen unter Strafe. 6.000 Euro Strafe soll die Gießener Ärztin Kristina Hänel zahlen, weil sie sachlich auf ihrer Website darüber Auskunft gibt, dass sie Abbrüche durchführt, welche Operationsmethoden es gibt und wie sich Frauen auf den Eingriff ganz konkret vorbereiten können.

 

Über 150.000 Unterstützer und Unterstützerinnen fand ihre Petition an den Bundestag innerhalb kurzer Zeit. Die Mehrheit der Abgeordneten teilt die Ansicht derjenigen, die eine medizinische Informationsbereitstellung nicht weiter kriminalisieren wollen: Die Fraktionen von SPD, FDP, Grünen und Linken finden den § 219a StGB nicht sinnvoll. Und wenn die interfraktionellen Gespräche erfolgreich sind, dann haben Frauen, die ungewollt schwanger wurden, künftig seriöse Informationsquellen im Internet, ohne dass Ärztinnen und Ärzte Gefahr laufen müssen, von umtriebigen Abtreibungsgegnern angezeigt zu werden. Ihre Hass-Websites im Internet stellen Ärztinnen und Ärzte an den Pranger, die Abbrüche durchführen. Sie bezeichnen sie als Mörder und stellen einen Schwangerschaftsabbruch mit dem Holocaust gleich. Und erstatten nach § 219a StGB Anzeige. Rat suchende Frauen landen nicht selten auf diesen gruseligen Seiten. Das muss aufhören.

Ich hoffe noch ein bisschen, dass auch die Abgeordneten von CDU und CSU verstehen, dass man mit dem Verbieten von Informationen keinen einzigen Schwangerschaftsabbruch verhindert und aber die ärztliche Berufsfreiheit einschränkt.

 

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