Volksbegehren - Wohnungsnot - Enteignung - Zweckentfremdungsverbot
Beitrag: Roswitha Engelke
Derzeit findet eine Debatte darüber statt, ob angesichts der großen Wohnungsnot eine Enteignung von großen Wohnkonzernen angebracht ist. Laut repräsentativer Umfrage von Yougov unterstützen 49 Prozent der Deutschen die Idee. Ihren Ursprung hat die Idee in der Berliner Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“. DIE LINKE unterstützt als einzige Fraktion im Bundestag aktiv die Forderung.
Das Grundgesetz ist offen für die Vergesellschaftung von Wohnungen in Hand großer Immobilienkonzerne. Auch die Entschädigungshöhe ist nach herrschender Meinung in der Rechtswissenschaft weit unter dem sogenannten Verkehrswert möglich.
Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sagen aus:
Artikel 14 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Zum Zweckentfremdungsverbot
Das Zweckentfremdungsverbot soll verhindern, dass in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt verfügbare Wohnungen zu anderen als zu Wohnzwecken auf den Markt gelangen. Parallel bestehende Regelungen wie Mietpreisbremsen und Wohnraumschutzgesetze bleiben davon unberührt. Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, lokalen Wohnraummangel zurückzudrängen und die zweckwidrige Verwendung von Wohneinheiten weitgehend zu unterbinden.
Grundlage des Gesetzes bildet die Annahme, dass durch den seit einigen Jahren beobachteten starken Anstieg an Kurzzeitmieten – vor allem durch Internet-Vermittlungsplattformen wie Airbnb, 9flats.com und ähnliche – das Angebot an dauerhaft verfügbarem Wohnraum in gefragten Lagen drastisch reduziert wird. Der Mangel an Wohnraum führe in der Folge zu unverhältnismäßig hohen Mieten und stark steigenden Immobilienpreisen in den betroffenen Gemeinden. Um diese für Wohnungssuchende nachteiligen Entwicklungen zumindest teilweise abzufedern, hat der Gesetzgeber den Gemeinden mit dem Zweckentfremdungsverbot ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt, mit dem sie notwendige Regulierungen treffen können. Umgesetzt wurden derartige Regulierungen zum Beispiel in Berlin und Hamburg, wo die Nachfrage nach erschwinglichem Wohnraum in den letzten Jahren extrem stark angestiegen ist.
Als Zweckentfremdung von Wohnraum in Sinne des Gesetzes gelten dagegen insbesondere:
- ein länger als drei (früher: sechs Monate) andauernder Leerstand
- ein geplanter Abriss
- eine Verwendung oder Überlassung für überwiegend gewerbliche oder berufliche Zwecke
- eine bauliche Veränderung oder Nutzung, die den Wohnraum für die Verwendung zu Wohnzwecken ungeeignet macht
- die nicht nur vorübergehende gewerbliche oder gewerblich veranlasste Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung (zum Beispiel die Vermietung als Ferienwohnung).
Genehmigung Zweckentfremdung: Was zu beachten ist
Aus dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Zweckentfremdungsgesetz ZwEWG ergeben sich somit unterschiedliche Konsequenzen für Eigentümer oder Mieter eines Wohnobjektes, die dieses zumindest für einen begrenzten Zeitraum anderweitig nutzen möchten. (Quelle: Anwalt.de)
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