Kindergrundsicherung für alle - Es darf keine Kinder erster und zweiter Klasse geben!
Das fordert Claudius Voigt von der GGUA.
Die Kindergrundsicherung ist eines der sozial- und familienpolitischen Prestigeprojekte der neuen Bundesregierung.
In ihr sollen verschiedene Leistungen wie Kindergeld, Sozialhilfeleistungen für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag gebündelt und einfach und automatisiert berechnet und ausgezahlt werden. Dabei soll ein „Garantiebetrag“ einkommensunabhängig und ein „Zusatzbetrag“ abhängig vom Elterneinkommen geleistet werden.
„Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern“, heißt es einigermaßen ambitioniert im Koalitionsvertrag.
Mehr dazu: https://t1p.de/u02k
Im neuen SOZIALRECHT-JUSTAMENT 1-2022 hat der Kollege Bernd Eckardt die Probleme der Bedarfsdeckung im Falle »temporärer Bedarfsgemeinschaften« im SGB II.
Tatsächlich wurde die besondere Lebenslage von Kindern getrenntlebender Eltern bei der Konzeption des SGB II schlicht übersehen.
Das Bundessozialgericht hat zwar schon im Jahr 2006 die Konstruktion der »zeitweisen Bedarfsgemeinschaft« erfunden, ohne sich aber näher mit der besonderen Bedarfssituation von Kindern auseinandersetzen, die im Rahmen des Umgangsrechts einer weiteren Bedarfsgemeinschaft angehören. Dabei ist es weitgehend geblieben.
Im Jahr 2015 wurde den Kindern allenfalls in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit eines besonderen Bedarfs zugestanden. Ende letzten Jahres hat das Bundesozialgericht (B 14 AS 73/20 R vom 14.12.2021) wiederum bestätigt, dass solche Bedarfe nur in Einzelfallentscheidungen berücksichtigt werden können.
Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für die Bedarfe der Unterkunft. Im SOZIALRECHT-JUSTAMENT gehe ich ausführlich auf die aktuelle Rechtsprechung ein.
Hier das neue SJ zum Download: https://t1p.de/ufah