01. Februar 2023   Aktuell

EuGH: Verstoß des Obersten Gerichtshofs Spaniens gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Europa sieht es, Europa weiß es, Europa duldet es. Wie lange noch, Europa, wirst Du die Verletzung der Menschenrechte (nicht nur) in Spanien bewußt übersehen? Was ist Demokratie Wert, wenn sie nicht angewandt wird?

Beim Unabhängigkeitsreferendum in Katalonien haben sich laut Regionalregierung 90 Prozent der Wähler für eine Loslösung von Spanien entschieden. Wie ging das Referendum auf der Krim aus?  95,5 Prozent der abgegebenen Stimmen haben sich für eine Wiedervereinigung der Krim mit Russland mit den Rechten eines Subjekts der Russischen Föderation ausgesprochen. Was ist ein Referendum? Ein Referendum, so heißt es ist eine Abstimmung aller wahlberechtigten Bürger über eine vom Parlament, von der Regierung oder einer der Regierungsgewalt ausübenden Institutionen erarbeitete Vorlage. Es ist damit ein Instrument der direkten Demokratie. 

 
Was behauptet das Europäische Parlament von sich selbst:
 
                    Das Europäische Parlament unterstützt Demokratie auf der ganzen Welt.
 

Eine der in den Gründungsverträgen der EU verankerten zentralen Aufgaben des Europäischen Parlaments besteht darin, die Europäische Union aktiv in ihren weltweiten Bemühungen um die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte zu unterstützen.Von dieser Arbeit profitieren auch die EU-Bürger, denn durch mehr Gerechtigkeit und Stabilität in der Welt wird auch ihre Situation in der Heimat stabiler. Hand auf 's Herz und weiter gelogen ... (Kommentar: Roswitha Engelke)


 

EuGH: Verstoß des Obersten Gerichtshofs Spaniens gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Prof. Dr. Axel Schönberger, Deutschland

31. Jan. 2023 — 

Am 31. Januar 2023 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, der nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert, über ein mehrere Punkte umfassendes Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Richters Pablo Llarena vom Obersten Gerichtshof Spaniens entschieden und festgestellt, daß ein Staat der Europäischen Union normalerweise einen Europäischen Haftbefehl auszuführen hat, die Ausführung jedoch verweigern kann, wenn die auszuliefernde Person glaubhaft machen kann, zu einer objektiv als solcher zu identifizierenden Gruppe von Personen zu gehören, deren Grundrechte in dem die Auslieferung begehrenden Staat nicht ausreichend geschützt werden. Da dies auf den Fall der von Spanien mit den Mitteln der spanischen Justiz politisch verfolgten Katalanen unmittelbar zutrifft, werden auch zukünftige Europäische Haftbefehle gegen die katalanischen Politiker nicht durchsetzbar sein. Darüber hinaus stellte der Europäische Gerichtshof gemäß dem alten Grundsatz «ne bis in idem» fest, daß nach Verweigerung der Auslieferung eines mit einem Europäischen Haftbefehl Gesuchten durch die Justiz eines Mitgliedsstaates kein weiterer Europäischer Haftbefehl in derselben Angelegenheit gegen die gesuchte Person ausgestellt werden darf. Eventuelle weitere Haftbefehle, denen andere Tatvorwürfe zugrundeliegen, sind zwar zulässig, müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Der Europäische Gerichtshof definierte am 31. Januar 2023 neue Kriterien für einen Vollzug Europäischer Haftbefehle, die es unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß Belgien oder auch andere Staaten der Europäischen Union im Falle der politisch verfolgten Katalanen einem weiteren spanischen Auslieferungsbegehren nachkommen werden.

Von besonderer Bedeutung sind die Paragraphen 99-100 des Urteils (Fettdruck nicht im Original):

«99. Aus der im Rahmen der Auslegung von Art. 47 der Charta zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 64) geht hervor, dass die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung eines Falls gemäß den maßgeblichen nationalen Vorschriften mit dem Erfordernis eines „auf Gesetz beruhenden Gerichts“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Konvention in engem Zusammenhang steht (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 20. Juli 2006, Sokurenko und Strygun/Ukraine, CE:ECHR:2006:0720JUD002945804, §§ 26 bis 29, sowie vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island, CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 217 und 223).

100. Insbesondere kann ein nationaler Oberster Gerichtshof, der in erster und letzter Instanz in einem Strafverfahren entscheidet, ohne über eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zu verfügen, die ihm die Zuständigkeit verleiht, über sämtliche Angeklagte zu urteilen, nicht als ein auf Gesetz beruhendes Gericht angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, CE:ECHR:2000:0622JUD003249296, §§ 107 bis 110, sowie vom 2. Juni 2005, Claes u. a./Belgien, CE:ECHR:2005:0602JUD004682599, §§ 41 bis 44).»

Bekanntlich verurteilte der Oberste Gerichtshof Spaniens führende katalanische Politiker und Vertreter der katalanischen Zivilgesellschaft in erster und einziger (!) Instanz — allein dies ist bereits ein Verstoß gegen ein wesentliches Grund- und Menschenrecht — zu drakonischen Haftstrafen und einer Amtsausübungssperre, ohne nach spanischem Recht das zuständige Gericht für einen solchen Prozeß gewesen zu sein. Dies haben die politisch verfolgten Katalanen und ihre Anwälte immer wieder vorgebracht, ohne bei den meisten politischen Führern der Europäischen Union Gehör zu finden.

Die nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof erfolgte Bestätigung, daß der im Fernsehen übertragene Madrider Schauprozeß gegen die prominenten Katalanen nicht rechtens war und gegen ein von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiertes Grund- und Menschenrecht verstieß, dürfte dazu führen, daß auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg in Bälde einen entsprechenden Beschluß gegen Spanien fällen wird.

Die spanische Presse wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes wohl einmal mehr einseitig und falsch interpretieren, wie man es von dem schlechten, antikatalanischen Journalismus spanischer Zeitungen wie ABC oder El País inzwischen gewöhnt ist, der bekanntermaßen auch auf die Berichterstattung in deutschen Zeitungen wie der FAZ deutlich abzufärben pflegt.

Insgesamt ist dieses Urteil ein weiterer, wichtiger juristischer Etappensieg für die nach staatlicher Souveränität strebenden Katalanen. Es läßt eine Auslieferung des exilierten katalanischen Präsidenten Carles Puigdemont und seiner Mitstreiter an Spanien noch unwahrscheinlicher erscheinen als zuvor.

Nachstehend seien weitere Passagen aus dem Urteil in deutscher Übersetzung zitiert (Hervorhebungen durch Fettdruck nicht im Original):

«Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer)
31. Januar 2023

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Zugang zu einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht – Möglichkeit der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls, der gegen dieselbe Person gerichtet ist“

In der Rechtssache C‑158/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 9. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2021, in dem Strafverfahren gegen

Lluís Puig Gordi,

Carles Puigdemont Casamajó,

Antoni Comín Oliveres,

Clara Ponsatí Obiols,

Meritxell Serret Aleu,

Marta Rovira Vergés,

Anna Gabriel Sabaté,

 

Beteiligte:

Ministerio Fiscal,

Abogacía del Estado,

Partido político VOX, 

 

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter M. Ilešič, J.‑C. Bonichot, N. Piçarra, I. Jarukaitis, A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und des Richters J. Passer,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Puig Gordi, vertreten durch S. Bekaert, Advocaat, und G. Boyé Tuset, Abogado,

–        von Herrn Puigdemont Casamajó, vertreten durch G. Boyé Tuset, Abogado,

–        von Herrn Comín Oliveres, vertreten durch G. Boyé Tuset, J. Costa Rosselló und I. Elbal, Abogados,

–        von Herrn Ponsatí Obiols, vertreten durch G. Boyé Tuset und I. Elbal Sánchez, Abogados,

–        von Frau Rovira Vergés, vertreten durch A. Van den Eynde Adroer, Abogado,

–         von Frau Gabriel Sabaté, vertreten durch B. Salellas Vilar, Abogado,

–        des Ministerio Fiscal, vertreten durch F. A. Cadena Serrano, C. Madrigal Martínez-Pereda, J. Moreno Verdejo und J. A. Zaragoza Aguado, Fiscales,

–        des Partido político VOX, vertreten durch M. Castro Fuertes, Abogada, und M. P. Hidalgo López, Procuradora,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta, A. Gavela Llopis und J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von F. Matthis und B. Renson, Avocats,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und A. Wellman als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2022,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Lluís

Puig Gordi, Herrn Carles Puigdemont Casamajó, Herrn Antoni Comín Oliveres, Frau Clara Ponsatí Obiols, Frau Meritxell Serret Aleu, Frau Marta Rovira Vergés und Frau Anna Gabriel Sabaté.

[...]»

«125. Da das Mandat der WGAD aus den Resolutionen 15/18, 20/16 und 33/30 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen hervorgeht, der selbst mit der Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. März 2006 geschaffen wurde, kann daher ein von der WGAD erstellter Bericht zu den Gesichtspunkten gehören, die im Rahmen des ersten Prüfungsschritts berücksichtigt werden können, ohne dass die vollstreckende Justizbehörde jedoch an die Schlussfolgerungen in diesem Bericht gebunden ist»

«Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine vollstreckende Justizbehörde nicht befugt ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund abzulehnen, der nicht aus diesem Rahmenbeschluss, sondern nur aus dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats hervorgeht. Eine solche Justizbehörde kann aber eine nationale Bestimmung anwenden, die vorsieht, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, wenn diese Vollstreckung zu einer Verletzung eines im Unionsrecht niedergelegten Grundrechts führen würde, sofern die Tragweite dieser Bestimmung nicht über die von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung in der Auslegung durch den Gerichtshof hinausgeht.

2.  Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

die vollstreckende Justizbehörde nicht überprüfen darf, ob ein Europäischer Haftbefehl von einer dafür zuständigen Justizbehörde ausgestellt wurde, und die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls nicht ablehnen darf, wenn dies ihres Erachtens nicht der Fall ist.

3. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, zu entscheiden hat, dessen Vollstreckung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass diese Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat Gefahr läuft, dass ein Gericht über sie Recht spricht, das dafür nicht zuständig ist, außer wenn

– diese Justizbehörde zum einen im Hinblick auf das Erfordernis eines durch Gesetz errichteten Gerichts über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems des Ausstellungsmitgliedstaats oder von Mängeln verfügt, die den gerichtlichen Schutz einer objektiv identifizierbaren Gruppe von Personen beeinträchtigen, zu der auch die betreffende Person gehört, die zur Folge haben, dass den betreffenden Rechtssuchenden in diesem Mitgliedstaat im Allgemeinen kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem die Zuständigkeit des Strafgerichts, das über sie Recht zu sprechen hat, überprüft werden kann, und

– diese Justizbehörde zum anderen feststellt, dass es unter den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass insbesondere unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des der Ausstellung dieses Haftbefehls zugrunde liegenden Sachverhalts oder jedes anderen maßgeblichen Umstands das Gericht, das wahrscheinlich in dem Verfahren, das gegen diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat geführt werden wird, zu entscheiden hat, offensichtlich nicht dafür zuständig ist.

Dass sich die betreffende Person vor den Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats auf ihre Grundrechte berufen konnte, um die Zuständigkeit der ausstellenden Justizbehörde und den Europäischen Haftbefehl, der gegen sie erlassen wurde, anzufechten, ist insoweit nicht ausschlaggebend.

4. Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte

dahin auszulegen, dass

in einer Situation, in der eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, geltend macht, dass sie nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat Gefahr laufe, dass ein Gericht über sie Recht spreche, das dafür nicht zuständig sei, das Vorliegen eines Berichts der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, der nicht unmittelbar die Situation dieser Person betrifft, es für sich allein genommen nicht rechtfertigen kann, dass die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls ablehnt, ein solcher Bericht aber von dieser Justizbehörde zusammen mit anderen Gesichtspunkten berücksichtigt werden kann, um das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in Bezug auf das Funktionieren des Justizsystems dieses Mitgliedstaats oder von Mängeln zu prüfen, die den gerichtlichen Schutz einer objektiv identifizierbaren Gruppe von Personen, zu der auch diese Person gehört, beeinträchtigen.

5. Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass die vollstreckende Justizbehörde, ohne die ausstellende Justizbehörde zuvor um zusätzliche Informationen gebeten zu haben, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls mit der Begründung ablehnt, dass die Person, gegen die sich dieser Haftbefehl richtet, Gefahr läuft, dass über sie nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat ein Gericht Recht sprechen wird, das dafür nicht zuständig ist.

6. Der Rahmenbeschluss 2002/584 in durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er dem Erlass mehrerer aufeinanderfolgender Europäischer Haftbefehle gegen eine gesuchte Person, um ihre Übergabe durch einen Mitgliedstaat zu erreichen, nachdem die Vollstreckung eines ersten Europäischen Haftbefehls gegen diese Person von diesem Mitgliedstaat abgelehnt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Vollstreckung eines neuen Europäischen Haftbefehls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in geänderter Fassung führt und der Erlass dieses neuen Europäischen Haftbefehls verhältnismäßig ist.»

Quelle:

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269942&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=13299


https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=269942&pageIndex=0&doclang=ES&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=13299

Voraussichtlich werden die meisten deutschen Medien wieder die einseitige Berichterstattung der spanischen Presse ungeprüft übernehmen. Wer des Katalanischen unkundig ist und dennoch gerne die auf dem katalanischen Nachrichtenportal veröffentlichten sachkundigen Berichte und Kommentare lesen möchte, sei einmal mehr auf das Übersetzungsprogramm Softcatalà verwiesen:

https://www.softcatala.org/traductor/

https://www.vilaweb.cat/noticies/exiliats-sentencia-tjue-llarena-directe/

https://www.vilaweb.cat/noticies/el-paragraf-100-una-bomba-del-tjue-contra-la-causa-del-primer-doctubre/

https://www.vilaweb.cat/noticies/optimisme-a-les-files-independentistes-no-es-acceptable-la-persecucio-dun-moviment/

https://www.vilaweb.cat/noticies/sentencia-tjue-llarena-puigdemont-analisi-josep-casulleras/

Ob die Europäische Union nach Jahren des schändlichen Schweigens nun endlich begreift, daß in Spanien wesentliche Verstöße des Obersten Gerichtshofes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention begangen wurden und die Menschenrechte führender Persönlichkeiten aus Katalonien verletzt wurden?

Europa sieht es, Europa weiß es, Europa duldet es. Wie lange noch, Europa, wirst Du die Verletzung der Menschenrechte in Spanien bewußt übersehen?

https://www.vilaweb.cat/noticies/puigdemont-sentencia-tjue-euroordres-mortes-boye/


 

 

 

 

 

 

 

 

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